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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

zugunsten einer bestimmten Person belastet ist. Als vererblicheoder übertragbare Rechte können derartige dingliche Rechte imHerrschaftsbereich des bürgerlichen Rechts nicht neubegründetwerden. Vererbliche und übertragbare Rechte mit gleichem Inhalt,die auf Grund des bisherigen Rechts fortbestehen oder auf einemdem Landesrecht vorbehaltenen Gebiet zugelassen sind, fallen nichtunter den Begriff der Dienstbarkeiten 16 . Ebensowenig aber höchst-persönliche beschränkte Nutzungsrechte, falls sie nicht als selbst-ständige dingliche Rechte erscheinen 17 .

3. Niefsbrauch ist die inhaltlich auf die Nutzung imganzen gerichtete, jedoch an die Person des Berechtigten gebundeneDienstbarkeit, mit der eine Sache oder ein anderer Vermögens-gegenstand belastet ist. Ein vererbliches und übertragbaresNutzungsrecht mit gleichem Inhalte ist kein Niefsbrauch 18 . Aberauch ein an die Person gebundenes Vollnutzungsrecht ist nur dannNiefsbrauch, wenn es durch Rechtsgeschäft als reines Sachenrechtbegründet ist. Das B.G.B. selbst scheidet die von ihm als sachen-rechtliche Ausflüsse familienrechtlicher Verhältnisse ausgestalteteehemännliche und elterlicheNutzniefsung schon durch die Namen-gebung aus dem Begriff des Niefsbrauchs aus 19 . Ebenso ist derBegriff des Niefsbrauchs auf die dem Landesrechte unterworfeneneigenartigen persönlichen Nutzungsrechte deutscher Herkunft un-anwendbar. Dies gilt für die auf Grund des bisherigen ehelichenGüterrechts eingetretenen oder noch eintretenden Leibzuchtrechteoder Beisitzrechte des überlebenden Ehegatten 20 ; für die Nutzungs-rechte am Hausgut der hochadligen Familie; für die bei Anerbeu-

16 Vgl. oben § 142 II 4 S. 628, II 5 S. 631, II 6 S. 632.

17 So Gemeindenutzungsrechte oder Wohnnngsrechte auf Grund einesAmtsverhältnisses.

18 So die bäuerlichen Erbleihen; oben § 142 II 3 S. 625 ff.

19 Nur durch besondere Bestimmungen werden in einzelnen Beziehungendie Vorschriften über den Niefsbrauch anwendbar; B.G.B. § 1378, 1383, 1423,1652, 1663. Durch E.G. Art. 203 ist auch bisheriger väterlicher Niefsbrauchin elterliche Nutzniefsung, durch die Überleitungsgesetze der Einzelstaatenaber auch bisheriger ehemännlicher Niefsbrauch in ehemännliche Verwaltungund Nutzniefsung verwandelt.

20 Dafs sie nicht unter Niefsbrauchsreclit fallen, ist in der Praxis über-wiegend anerkannt; Gierke, Genossenschaftsth. S. 354 Anm. 1. Vgl. Wiirtt.A.G. z. B.G.B. Art. 262 über den bei älteren Ehen fortbestehenden erbrecht-lichen Anspruch auflebenslängliche Nutzniefsung. Niefsbrauch dagegen,aber Niefsbrauch im Sinne des bisherigen Rechts , bleibt ein auf Grund einesselbständigen gesetzlichen Erbrechts unter Ehegatten vor dem 1. Jan. 1900erworbener Niefsbrauch; E.G. Art. 184.