§ 143. Begriff, Geschichte und Arten der Dienstbarkeiten.
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sehaftlichen Wert der Grundstücke oft durch Verteilung des Ge-brauchs an die rechte Stelle erhöhen. Im übrigen lehnt sich dieRegelung der Dienstbarkeiten auch im Einzelnen an das römischeVorbild an, ohne dafs hierdurch tiefgreifende Abwandlungen deutsch-rechtlichen Ursprungs ausgeschlossen wären.
III. Arten. Das B.G.B. kennt drei Arten von Dienstbar-keiten, indem es die römischen Prädialservituten als „Grunddienst-barkeiten“ voranstellt, die Personalservituten aber in „Niefsbrauch“und „beschränkte persönliche Dienstbarkeiten“ scheidet. Dochgelten nur für die Grunddienstbarkeiten und die beschränkten per-sönlichen Dienstbarkeiten gemeinsame Rechtssätze, während derNiefsbrauch mit den übrigen Dienstbarkeiten nicht durch eineneinzigen ihnen und nur ihnen gemeinsamen Rechtssatz ver-bunden wird.
1. Grunddienstbarkeiten sind Dienstbarkeiten, mit denenein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderenGrundstückes belastet ist. Die Belastung mufs inhaltlich auf einenTeil des Sachgebrauchs beschränkt sein. Sie mufs aber überdieseinen Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücksbieten und kann das hieraus sich ergebende Mafs nicht über-schreiten. Realrechte an Grundstücken mit anderem Nutzungs-inhalt können im Herrschaftsbereich des bürgerlichen Rechts nichtneubegründet werden. Soweit sie auf Grund des bisherigen Rechtsentstanden sind, bestehen sie fort, fallen aber nicht unter denBegriff der Grunddienstbarkeiten 18 . Gleiches gilt, wenn das Landes-recht auf einem ihm vorbehaltenen Gebiete solche Realrechte zu-läfst 14 . Aber auch auf Realrechte mit dem vom B.G.B. zugelassenenInhalte einer Grunddienstbarkeit ist der Begriff der Grunddienst-barkeit unanwendbar, wenn es sich nicht um selbständige dinglicheRechte, sondern um genossenschaftliche oder anstaltliche Sonder-rechte handelt 16 .
2. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sindinhaltlich beschränkte Dienstbarkeiten, mit denen ein Grundstück
18 Sie werden dalier auch durch E.G. Art. 187 nicht geschützt. Schonbisher war nach preufs. R. ein Realrecht auf Nutzung eines Grundstücks zupersönlichem Voi'teil zwar als dingliches Recht zulässig, aber keine „Grund-gereclitigkeit“ im Sinne des E.E.G. § 12 und daher eintragungsbedürftig; R.Ger.VIII Nr. 54, XXII Nr. 65.
u Z. B. im Bergrecht, oben § 142 II 5 S. 628; im Wasserrecht oderDeichrecht, oben § 142 II 6 S. 632.
15 So auf die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteliendenGemeindenutzungsrechte, Realgemeinderechte und Kirchstuhlsreclite.