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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

fructus juris Germauici erklärte 10 . Daneben liefs man nicht nurPersonalservituten mit beliebigem sonstigen Inhalt zu, sondern nahmauch an der Auffassung vererblicher und veräulserlicher Nutzungs-rechte als Personalservituten keinen Anstofs * 11 . Endlich konstruierteman sogar die Reallasten und oft auch die Zwangs- und Baun-rechte als Servitutes in faciendo und verlor so das letzte festeBegritfsmerkmal der Servitut.

In neuerer Zeit wurden, seitdem man anerkannte, dafs dierömische Schliefsung des Kreises der jura in re aliena uns nichtbinde, allmählich die eigenartigen Rechte deutscher Herkunft ausder Servituteulehre wieder ausgeschieden und wurde demgeniäls inden Gesetzbüchern wie im gemeinen Recht der Servitutenbegriifwieder enger gefafst 12 . Damit wurde auch das Servitutenrecht,wennschon es mit deutschrechtlichen Elementen durchsetzt blieb,dem römischen Vorbild wieder mehr angeuähert. Das B.G.B. hatden römischen Servituteubegriff fast völlig wiederhergestellt, indemes neben den Grunddienstbarkeiten, die es in den Rahmen derrömischen Prädialservituten bannt, nur den rechtsgeschäftlich be-stellten Niefsbrauch und höchstpersönliche beschränkte Nutzungs-rechte an Grundstücken als Dienstbarkeiten anerkennt. Diese Be-grenzung des Servitutenbegriffs aber gewinnt durch die gleichzeitigeSchliefsung des Kreises der dinglichen Rechte erhöhte Bedeutung.Auch in anderen Sätzen des neuen Rechts macht sich eine Ab-neigung gegen die Belastung der Grundstücke mit Dienstbarkeitenbemerkbar; die Furcht vor Gefährdung der Freiheit des Eigentumsund vor drohendem Streit hat den Sieg davon getragen über dieErwägung, dafs die Dienstbarkeiten die Härten des Privateigentumsam Boden mildern, eine Gemeinschaft herstellen und den wirt-

10 So bei dem iisusfructus maritalis, dem Beisitzrecht des überlebendenEhegatten, der bäuerlichen Interimswirtschaft usw.

11 So noch das Österr. Gb. § 529.

12 Von den Gesetzbüchern kennt das Preufs. A. L.R. den Gattungsbegriffder Dienstbarkeit überhaupt nicht, regelt vielmehr in T. II Tit. 2122 alleGebrauchs- und Nutzungsrechte an fremder Sache und unter ihnen in Tit. 21Niefsbrauch, Erbpacht, eingeschränkte Gebrauchs- und Nutzungsrechte (ausLeihe-, Miets- und Pachtvertrag) und die zur Kultur ausgesetzten Güter, inTit. 22 die Grundgerechtigkeiten (wobei auch Personalservituten unterlaufen,vgl. § 96). Der Code civ. behandelt in Art. 578 ff. usufruit, usage und habi-tation, in Art. 637 ff. die alleinservitudes genannten Prädialservituten.Dagegen findet sich der Gattungsbegriff derDienstbarkeiten (Servituten) inÖsterr. Gb. § 472 ff., Sachs. Gb. § 520 ff. und denjenigen Schweiz. Gb., die nichtdem Code folgen, Huber III 335 ff.