§ 143. Begriff, Geschichte und Arten der Dienstbarkeiten. 635
hältnisse vorkam®, vielfach aber auch durch Rechtsgeschäft alsselbständiges dingliches Recht an einer Liegenschaft oder einem.Vermögen bestellt wurde * * * * 5 6 . Zur Zusammenfassung solcher Nutzungs-rechte in einem dem römischen Servitutenbegriff verwandten Gattungs-begriff hatte das deutsche Recht keineu Anlafs 7 .
Mit der Rezeption wurde der römische Begriff der Servitut^den man früh mit „Dienstbarkeit“ wiedergab 8 , aufgenommen. Manunterstellte aber dem Servitutenbegriff nicht nur die den römischenServituten ähnlichen deutschen Rechte, sondern alle möglichendinglichen Rechte deutscher Herkunft, die man anderweit nichtunterzubringen wufste, und wurde hierdurch zu einer starken Um-bildung des römischen Servitutenrechts genötigt. Zu den Prädial-servituten rechnete man auch die im Gemeindeverbande wurzelndenund die dem Obereigentümer vorbehaltenen Nutzungsrechte, denenzu Liebe man die wichtigsten Sätze des römischen Servitutenrechtsaufgeben mufste 9 . Dem Begriff des ususfructus unterwarf manauch die familienrechtlichen Nutzungsrechte,, deren Besonderheitenman dann zum Teil durch die Annahme eines eigenartigen usus-
liche Ursprung der sächsischen Leihzucht, Berlin 1896, S. 36 ff., die Leibzucht
sei hier noch lebenslängliches Eigentum, vgl. Niese, Die Leibzucht nach denälteren sächsischen Rechtsquellen, Greifswald 1899, S. 17 ff. In den Urkundenwird Leibzucht mit ususfructus übersetzt; v. Martitz, Ehel. Güterr. S. 194
Anm. 6; ebenso Johann v. Buch in Gl. z. Sachsensp. III Art. 76 § 3. DieAusdrücke Leibzucht oder Leihgedinge begegnen auch für lebenslängliche
Grundstücksleihe (precaria); v. Martitz a. a. 0. S. 195 Anm. 8.
5 So insbesondere hei der gesetzlichen Leibzucht und den Beisitzrechtendes überlebenden Ehegatten.
6 So bei der vom Manne freiwillig für die Frau bestellten Leibzucht dessächsischen Rechts. Ebenso aber bei den Vergabungen von Todes wegen mitVorbehalt der lebenslänglichen Nutzung.
1 Nach van Vleuten hat das altisländische Recht einen technischenBegriff für Grunddienstbarkeit unter dem Namen itak ausgehildet, nicht da-gegen das altnorwegische Recht; a. a. 0. S. 10 ff., 124.
8 Vgl. bereits U. Tengler, Laiensp. I Tit. „von dienstlichen Gütern, vonWasserlaiten, von Vilitryben“.
9 So den Satz „nemini res sua servit“, die Bemessung nach dem Be-dürfnis des praedium dominans, die Untrennbarkeit von diesem, die Unteilbar-keit, den Satz „servitus servitutis esse non potest“ (z. B. bei Niefsbrauch anGemeindenutzungsrechten). Um die einer Gemeinde zugunsten der Gemeinde-glieder zustehende Gesamtgerechtigkeit als Prädialservitut konstruieren zukönnen, erhob man nach dem Vorgänge von Zasius die Gemeindegemarkungals „locus universalis“ zum praedium dominans: Gierke, Gen.R. III 676 ff,729 Anm. 93.