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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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(334 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

lassung von Handlungen, nicht aber zu einem Tun verpflichten.Die Nutzung mufs endlich entweder dem Inhalte oder der Dauernach beschränkt sein, indem das Recht entweder nur auf Teil-nutzung gerichtet oder an die Person des Berechtigten ge-bunden ist.

II. Geschichte. Der Begriff der Dienstbarkeit ist römi-scher Herkunft; er deckt sich mit dem römischen Begriff derServitut. Der römische Begriff der Servitut fiel ursprünglich mitdem Begriff des jus in re aliena zusammen. Die Servituten warennicht nur die ältesten, sondern lauge Zeit hindurch die einzigendinglichen Rechte neben dem Eigentum. Als das Pfandrecht undspäter die Superfizies und die Emphyteuse hinzutraten, wurde dereinheitliche Begriff der Servitut für die in sich verschiedenartigenRechte festgehalten, die einerseits als Prädialservituten (servitutespraediorum rusticorum und urbanorum) und andererseits als Per-sonalservituten (ususfructus, usus, habitatio, operae servorum) aus-gebildet waren.

Im älteren deutschen Recht fanden sich unter der un-begrenzten Zahl dinglicher Rechte auch solche, die den Inhalt vonDienstbarkeiten hatten. Beschränkte Nutzungsrechte an Grund-stücken kamen ursprünglich ausschliel'slich und stets überwiegendals Ausflüsse der genossenschaftlichen und herrschaftlichen Eigen-tumsverteilung vor, wurden aber bereits im Mittelalter in manchenFällen durch Loslösung vom Eigentum zu Rechten an fremderSache abgeschwächt 2 und mehr und mehr in den Städten und aufdem Lande auch durch Rechtsgeschäft als selbständige dinglicheRechte bestellt 3 . Sie konnten mit beliebigem Inhalte als Realrechteoder als Personalrechte und im letzteren Falle als höchst persön-liche oder als vererbliche und übertragbare Rechte begründet werden.Ein dem Niefsbrauch entsprechendes lebenslängliches unbeschränktesNutzungsrecht war die einstmals als lebenslängliches Eigentum auf-gefafste, dann aber als begrenztes dingliches Recht ausgestalteteLeibzucht 4 , die vor allem als Ausfiuls personenrechtlicher Ver-

2 Naendrup a. a. 0. S. 48 ff.

3 Beispiele b. Kraut § 99 Nr. 19; Lörscli u. Schröder Nr. 117, 144,207; Pauli, Lübeck. Zustände im M.A. III 50 ff.; Rehme, Das LübeckerOberstadtbuch S. 76 ff.; Naendrup a. a. 0. S. 77 ff. Vgl. über vertrags-mäßige Einräumungen in Island und Norwegen van Vleuten a. a. 0. S. 34ff.,126 ff.

4 In Sachsensp. I Art. 32 wird bereits die Leibzucht scharf dem Eigen-tum gegenübergestellt. Gegen die Annahme von Sternberg, Der geschieht-