§ 143. Begriff, Geschichte und Arten der Dienstbarkeiten.
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am Deiche Niemandem zustehen soll 56 , vom Standpunkte desbürgerlichen Rechts nur als begrenztes dingliches Recht an einerherrenlosen Sache aufgefafst werden kann 66 .
Dritter Titel.
Die Dienstbarkeiten 1 .
§ 143. Begriff, Geschichte und Arten.
I. Begriff. Dienstbarkeit ist das dingliche Recht auf un-mittelbare, jedoch beschränkte Nutzung einer Sache. Die Nutzungkann in Fruchtgenufs oder Gebrauch oder einem anderen Sach-vorteile bestehen. Erforderlich ist, dafs die belastete Sache un-mittelbar als Sachkörper dem Berechtigten .dient, so dafs dieserentweder eine ihm vorteilhafte Einwirkung auf den Sackkörpervornehmen oder eine ihm nachteilige Einwirkung auf den Sach-körper untersagen darf. Demgemäfs kann die Dienstbarkeit denEigentümer entweder zur Duldung von Eingriffen oder zur Unter-
einer nicht eingetragenen Strecke dem Eigentümer des deichpflichtigen Grund-stücks zusteht, gilt es als Bestandteil dieses Grundstücks gemäfs B.G.B. § 96,somit als eine Art von Realrecht. Doch finden subsidiär auf das Deicheigen-tum die Vorschriften des B.G.B. über das Eigentum Anwendung (§ 54).
55 A. a. 0. § 51. Das der Deichobrigkeit vorbehaltene Recht, nach Ge-setz oder Herkommen auf den Deich einzuwirken und tatsächlich zu verfügen(§ 56), erscheint lediglich als öffentliches Recht.
56 Rechte weiteren Umfanges, als sie das Deicheigentum enthält, könnenan Deichen nicht erworben werden (§ 58). Im Falle der Trennung des Deich-eigentums vom Eigentum am deichpflichtigen Grundstück kann das Grund-stück des Deicheigentümers mit einer auf Ersatzleistung für die zur Erfüllungder Deichpflicht zu machenden Leistungen gerichteten Reallast zugunsten desjeweiligen Eigentümers des deichpflichtigen Grundstückes belastet werden(§ 60).
1 Elvers, Die römische Servitutenlehre, 1854 u. 56; Schönemann, DieServituten, 1866; Brinz, Pand. I § 186 ff.; Wind scheid § 200 ff.; Der n-burg § 235 ff. — Heusler, Inst. I 339 ff.; Mittermaier, D.P.R. § 166 ff.;Beseler §99; Roth § 267 ff.; Stobbe-Lehmann § 132ff.; H. Naendrup,Zur Geschichte deutscher Grunddienstbarkeiten, Paderborn 1900. — M. vanVleuten, Die Grunddienstbarkeiten nach altwestnordischem Rechte, München1902. — Dernhurg, Preufs. P.R. 1 § 274 ff.; Förster-Eccius III § 184ff. —•Zachariae-Crome I § 203 ff. — Krainz § 247ffi; Ofner, Der Servituten-begriff nach röm. u. österr. R., 1884. — Köhler, Arch. f. civ. Pr. LXXXVII157 ff; Endemann, B.R. II§98ff.; C osack § 216 ff; D e r n h u r g, B.R. III§ 160, 163 ff; II. Lehmann § 76 ff; Landsberg § 188 ff.