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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
6. Wasser- und Deich recht. Die dem eigentlichenWasserrecht angehörigen vererblichen und veräufserlichen nutz-baren Gerechtigkeiten erscheinen nur ausnahmsweise als Rechtean fremder Sache 60 . Dagegen kommen im Deichrecht vererblicheund veräufserliche Nutzungsrechte vor, die sich als selbständigedingliche Rechte an dem im Eigentum des Deichverbandes stehen-den Deiche darstellen B1 . In manchen Gegenden wird denNutzungsberechtigten an den einzelnen Deichstrecken das Eigen-tum , oft aber nur ein nutzbares oder unvollkommenes Eigentumzugeschrieben. Neuerdings ist in Oldenburg das Nutzungseigen-tum an Deichgründen zu vollem Eigentum erhoben, das aber durchdie bisher den Deichverbänden kraft Deichrechts zustehendenRechte beschränkt bleibt 62 . In Hamburg dagegen ist das Nutzungs-recht an den einzelnen Deichstrecken in ein als „Deicheigentum“bezeichnetes Eigentum beschränkten Inhalts umgewandelt 58 , dasvom Eigentum des bürgerlichen Rechtes grundsätzlich unterschiedenwird 04 und, da das Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechtes
erfolgt in diesem Falle durch Erklärung des Eigentümers gegenüber demGrundbuchamt und Eintragung für den Eigentümer.
50 Regelmäfsig sind sie Regalgerechtigkeiten; doch können Fischerei-gerechtigkeiten auch als rein privatrechtlich begründete Sachenrechte Vor-kommen; vgl. R.Ger. XXII Nr. 65, dazu oben Anm. 3.
51 Preufs. Deichges. § 24; Oldenb. Deichordn. Art. 218 ff. Nach Hamb.A.G z. B.G.B. § 64—66 werden solche in Ritzebüttel bestehenden Nutzungs-rechte bis zur Eintragung der belasteten Deichstrecke in das Grundbuchdurch Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung übertragen oderbelastet, durch mündliche oder schriftliche Verzichtserklärung von einer Lastbefreit und durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Amtsverwalter auf-gehoben; ist das Nutzungsrecht ein-Realrecht, so geht es im Falle getrennterÜbertragung auf einen Dritten lastenfrei über.
52 Oldenb. G. v. 25. April 1899 § 3.
53 Ilamb. A.G. z. B.G.B. § 51—62. Das Deicheigentum steht dem Eigen-tümer des hinsichtlich der Deichstrecke deichpflichtigen Grundstückes, jedoch,wenn das Nutzungsrecht ohne zeitliche Beschränkung auf einen Anderenübergegangen ist, diesem zu (§ 52). Es tritt auch an Stelle eines bisherigenSondereigentums an einem auf der Deichstrecke errichteten und im Grundbuchals Eigentumsobjekt gebuchten Gebäude (§ 53).
54 Es gewährt nicht die Befugnis, mit dem Grundstücke nach Beliebenzu verfahren, sondern nur das Recht, dieses, soweit es nicht zum öffentlichenWege dient, in beschränkter Weise nach Gesetz oder Herkommen zu benutzen(§ 55). Es erlischt durch Anfall an den Deichverband bei Ein- oder Auslagedes Deichs; für ein Gebäude ist Entschädigung nach den Regeln der Ent-eignung zu gewähren, soweit nicht durch Übertragung des Eigentums an Stelledes bisherigen Deicheigentums Ersatz geleistet wird (§ 57). So lange es an