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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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631
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§ 142. Vererbliche und veräußerliche Nutzungsrechte des Landesrechts. 631

ergriffenen und daher dein Eigentum des Grundeigentümers unter-worfenen Mineral 46 . Solche Abbaurechte können nach E.G. Art. 68zum B.G.B. da, wo das Landesrecht dies gestattet, auch künftig alsvererbliche und veräufserliche Nutzungsrechte bestellt werden.Sie sind in Sachsen, Sachsen-Altenburg und Reufs ä. L. an allennicht bergfreien Mineralien (also auch an Steinen, Ton, Lehm,Kalk und Erden jeder Art) zugelassen 46 . Eine besondere Gattungbilden die in den sächsischen Landesteilen Preufsens und nebensonstigen Abbaurechten in Sachsen-Altenburg behufs Gewinnungder hier von der Bergbaufreiheit ausgenommenen Stein- undBraunkohle zugelassenen Kohlenabbaugerechtigkeiten 47 . DieseAbbaurechte sind gleich dem Erbbaurechte begrenzte dinglicheRechte, die von dem Eigentum am belasteten Grundstücke alsselbständige liegenschaftliche Gerechtigkeiten abgetrennt sind.Darum finden auch auf ihre Bestellung, Übertragung, Belastung-und Aufhebung, auf ihren Schutz und auf ihre grundbuchrecht-liche Behandlung die Vorschriften über das Erbbaurecht ent-sprechende Anwendung 48 . Doch sind die Kohlenabhaugereehtig-keiten dem Bergwerkseigentum dadurch angenähert, dafs einederartige Gerechtigkeit auch für den Grundeigentümer selbst vomEigentum abgetrennt werden kann 49 .

45 Vgl. über die Rechtsverhältnisse an diesen Mineralien die oben Anni. 2angeführte Schrift von Sehling, besonders S. 67 ff.

46 Sachs. A.G. z. B.G.B. § 1417 (jedoch vorbehaltlich der Genehmigungdes Justizministeriums, vgl. dazu A.V. v. 9. .Juli 99 § 19); Altenb. A.G. z.B.G.B. § 76 mit A.G. z. Grdb.O. §8; Reufs ä. L. A.G. z. B.G.B. § 76-77 u. 93.

47 Preufs. G. v. 22. Febr. 69, neu gefaßt im A.G. z. B.G.B. Art. 38, nebstA.G. z. Grdb.O. Art. 27 und z. Zw.V.G. Art. 15 ff.; Altenb. G. v. 18. April 72mit A.G. z. B.G.B. § 53; Sehling a. a. 0. S. 71 ff., 188ff In Hannover,wo Stein- und Kalisalz dem Grundeigentümer gehört, will ein 1903 dem Pro-vinziallandtag vorgelegter Gesetzentwurf ähnliche Salzabbaugerechtigkeiteneinführen; der Entwurf nebst Begründung ist bei Sehling a. a. 0. S. 257 ff.abgedruckt. Auch Berechtigungen zur Gewinnung von Eisenerz kommen da,wo das Eisen dem Grundeigentümer gehört (vgl. Sehling S. 85ff), als ver-erbliche und veräufserliche Nutzungsrechte am Grundstück vor. Vgl. überderartige Berechtigungen im Herzogtum Schlesien und der Grafschaft GlatzPreufs. G. v. 8. April 94 (Bergges. § 211a211c) u. A.G. z. B.G.B. Art. 39.

48 Für neu begründete Abbaurechte kraft Reichsrechts; E.G. Art. 68,Grdb.O. § 87. Die Landesgesetze stellen mit einzelnen Vorbehalten auch be-stehende Abbaurechte dem Erbbaurecht gleich. Als besonderer Beendigungs-grund tritt der völlige Abbau der Mineralien hinzu; Sachs. A.G. § 15, Altenb.§ 53 (zu § 8) u. 76, Preufs. Art. 38 § 8.

49 Preufs. A.G. Art. 38 § 23, Altenb. § 53 zu § 34. Die Begründung