§ 142. Vererbliche und veräußerliche Nutzungsrechte des Landesrechts. 631
ergriffenen und daher dein Eigentum des Grundeigentümers unter-worfenen Mineral 46 . Solche Abbaurechte können nach E.G. Art. 68zum B.G.B. da, wo das Landesrecht dies gestattet, auch künftig alsvererbliche und veräufserliche Nutzungsrechte bestellt werden.Sie sind in Sachsen, Sachsen-Altenburg und Reufs ä. L. an allennicht bergfreien Mineralien (also auch an Steinen, Ton, Lehm,Kalk und Erden jeder Art) zugelassen 46 . Eine besondere Gattungbilden die in den sächsischen Landesteilen Preufsens und nebensonstigen Abbaurechten in Sachsen-Altenburg behufs Gewinnungder hier von der Bergbaufreiheit ausgenommenen Stein- undBraunkohle zugelassenen Kohlenabbaugerechtigkeiten 47 . DieseAbbaurechte sind gleich dem Erbbaurechte begrenzte dinglicheRechte, die von dem Eigentum am belasteten Grundstücke alsselbständige liegenschaftliche Gerechtigkeiten abgetrennt sind.Darum finden auch auf ihre Bestellung, Übertragung, Belastung-und Aufhebung, auf ihren Schutz und auf ihre grundbuchrecht-liche Behandlung die Vorschriften über das Erbbaurecht ent-sprechende Anwendung 48 . Doch sind die Kohlenabhaugereehtig-keiten dem Bergwerkseigentum dadurch angenähert, dafs einederartige Gerechtigkeit auch für den Grundeigentümer selbst vomEigentum abgetrennt werden kann 49 .
45 Vgl. über die Rechtsverhältnisse an diesen Mineralien die oben Anni. 2angeführte Schrift von Sehling, besonders S. 67 ff.
46 Sachs. A.G. z. B.G.B. § 14—17 (jedoch vorbehaltlich der Genehmigungdes Justizministeriums, vgl. dazu A.V. v. 9. .Juli 99 § 19); Altenb. A.G. z.B.G.B. § 76 mit A.G. z. Grdb.O. §8; Reufs ä. L. A.G. z. B.G.B. § 76-77 u. 93.
47 Preufs. G. v. 22. Febr. 69, neu gefaßt im A.G. z. B.G.B. Art. 38, nebstA.G. z. Grdb.O. Art. 27 und z. Zw.V.G. Art. 15 ff.; Altenb. G. v. 18. April 72mit A.G. z. B.G.B. § 53; Sehling a. a. 0. S. 71 ff., 188ff — In Hannover,wo Stein- und Kalisalz dem Grundeigentümer gehört, will ein 1903 dem Pro-vinziallandtag vorgelegter Gesetzentwurf ähnliche Salzabbaugerechtigkeiteneinführen; der Entwurf nebst Begründung ist bei Sehling a. a. 0. S. 257 ff.abgedruckt. ■— Auch Berechtigungen zur Gewinnung von Eisenerz kommen da,wo das Eisen dem Grundeigentümer gehört (vgl. Sehling S. 85ff), als ver-erbliche und veräufserliche Nutzungsrechte am Grundstück vor. Vgl. überderartige Berechtigungen im Herzogtum Schlesien und der Grafschaft GlatzPreufs. G. v. 8. April 94 (Bergges. § 211a—211c) u. A.G. z. B.G.B. Art. 39.
48 Für neu begründete Abbaurechte kraft Reichsrechts; E.G. Art. 68,Grdb.O. § 87. Die Landesgesetze stellen mit einzelnen Vorbehalten auch be-stehende Abbaurechte dem Erbbaurecht gleich. Als besonderer Beendigungs-grund tritt der völlige Abbau der Mineralien hinzu; Sachs. A.G. § 15, Altenb.§ 53 (zu § 8) u. 76, Preufs. Art. 38 § 8.
49 Preufs. A.G. Art. 38 § 2—3, Altenb. § 53 zu § 3—4. Die Begründung