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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Anders verhält es sich mit den zur Vorbereitung oder Förde-rung des Bergbaues erworbenen besonderen b e r g r e c h 11 i c h e nGebrauchs- und Nutzungsrechten 41 . Sie fallen durchausunter den Begriff der begrenzten dinglichen Rechte an Grund-stücken. Doch bedürfen nach vielen Landesgesetzen diejenigenGebrauchs- und Nutzungsrechte an Grund und Boden, die imWege des Zwangsverfahrens erworben werden können, insbesonderedas Schürfrecht und die für den Betrieb des Bergbaus erforder-lichen Nutzungsrechte, weder im Falle der behördlichen Bestellungnoch im Falle der freiwilligen Einräumung zur Wirksamkeitgegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch 42 . Vielmehr er-langen sie, wenn nicht durch eine dies aussprechende Enteignungs-verfügung, so jedenfalls durch Besitznahme die Eigenschaft ding-licher Rechte 43 . Ebenso gehören die vom Bergwerkseigentümeraufserhalb seines Feldes angelegten Hülfsbaue zu den bergrecht-lichen Nutzungsrechten an fremder Sache (Grundstück oder Berg-werk), die auch ohne Eintragung durch Besitzerwerb zu begrenztendinglichen Rechten werden 44 .
Aufserhalb des Bergrechts stehen die in einzelnen Ländernvorkommenden Abbaurechte an einem vom Bergrecht nicht
Oberflächeneigentum des Bergwerkseigentümers unterliegt nicht der Eintragungin das Berggrundbuch“.
41 Nicht hierher gehört das Recht aus der Mutung, das der richtigenMeinung nach dinglich ist (R.Ger. XXI Nr. 43), aber die Natur einer Anwart-schaft auf das Bergwerkseigentuni hat. Ebensowenig Erbstollengerechtigkeiten,die eine besondere Art des Bergwerkseigentums darstellen.
42 Preufs. A.G. z. B.G.B. Art. 22, Braunschw. § 38, Ivob.-Goth. Art. 22,Sondersh. Art. 14, Rudolst. Art. 62, Elsafs-Lothr. § 84; Schaumb. A.G. z.Grdb.O. § 21.
4S Ausdrücklich bestimmt ist dies in Elsafs-Lothringen. Es gilt aberauch sonst gemäfs dem bisherigen Recht. Vgl. Dernburg, B.R. III§ 145 Anm. 12. Dagegen halten Stranz u. Gerhard S. 171 die Be-stimmung des Preufs. A.G. für perplex, weil bei dem Mangel einer bergrecht-lichen Sonderbestimmung, dem Wegfall der allgemeinen Vorschriften des bis-herigen Rechtes über Erwerb dinglicher Rechte und der Unzulässigkeit desReclitshesitzes jede Möglichkeit einer Verdinglichung dieser Rechte ohne Ein-tragung fehle. Allein der Generalvorbehalt für das Bergrecht deckt auch dasim Berggesetz stillschweigend übernommene bürgerliche Recht. Übrigens istder vom bisherigen Recht [hier geforderte Rechtsbesitz im Sinne des B.G.B.Sachbesitz.
44 Preufs. A.G. z. B.G.B. Art. 37, Württ. Art. 207, Hess. Art. 283, Anh.Art. 53, Kob.-Goth. Art. 22, Sondersh. Art, 14, Rudolst. Art. 125, Reufs j. L.§ 66, Elsals-Lothr. § 84. Die Hülfsbaue gelten als Bestandteile des Bergwerks-oder einer Mehrheit von Bergwerken, sind somit trennbare Realrechte.