§ 142. Vererbliche und veräußerliche Nutzungsrechte des Landesrechts. (329
5. Bergrecht. Als selbständige liegenschaftliche Gerechtig-keit ist überall das Bergwerkseigentum anerkannt. Es istdurch die Landesgesetze mit den durch seine Eigenart gefordertenVorbehalten den Vorschriften des neuen bürgerlichen Rechts überGrundstücke und über Erwerb und Schutz des Grundeigentums unter-stellt 88 . Demgemäfs wird es zwar unabhängig vom Grundhuchrechtdurch Verleihung begründet, durch Konsolidation, Feldesteilung undFeldesaustausch erworben und durch bergrechtliche Entziehungaufgehoben, erhält aber notwendig ein Grundbuchblatt und kannrechtsgeschäftlich nur durch Auflassung und Eintragung übertragenund durch Einigung und Eintragung belastet werden. Gleichesgilt für die als Anteile am Bergwerkseigentum und demgemäfs alsunbewegliche Vermögensgegenstände behandelten Kuxe des altenRechts 39 . Doch gehört das Bergwerkseigentum nicht zu denbegrenzten dinglichen Rechten an Grundstücken. Denn seinenwesentlichen Inhalt bilden, mag es nun im Sinne des älterenRechts als Eigentum an einem Teile des Erdkörpers oder imSinne der neueren Gesetze als Aneignungsiecht an herrenlosenSachen aufgefafst werden, Befugnisse, die im Grundeigentum nichtenthalten sind. Es entsteht und besteht daher als Herrschafts-recht an einem von dem Grundstücke verschiedenen Gegenstände.Dafs es zugleich die Befugnis zu der für seine Ausübung unent-behrlichen Einwirkung auf das Grundstück gewährt, ist eine fürsein Wesen nicht ausschlaggebende Nebenerscheinung. Darummufs es auch vom Grundeigentümer seihst innerhalb der Grenzendes eignen Grundstücks besonders erworben werden, bleibt auchin diesem Falle vom Grundeigentum völlig getrennt und bewirktin keinem Falle eine Belastung des Grundstückes 40 .
58 Die erforderlichen Änderungen der Berggesetze finden sich in denA.G. z. B.G.B.; vgl. Preufs. Art. 37, Bayr. Art. i.57, Württ. Art. 207, Hess.Art. 283, Anh. Art. 53, Altenb. § 52, Sondersli. Art. 14, Rudolst. Art. 125,Reufs ä. L. § 75, Reufs j. L. § 66, Elsafs-Lothr. § 80—81. Dazu A.G. z.Grdb.O.; z. B. Preufs. Art. 22 ff., Bayr. Art. 17—18, Hess. Art. 15, Braunscliw.§ 20—23, Birkenfeld § 6, Anh. Art. 15 ff, Altenb. § 10 ff, Meining. Art. 21 ff.,Elsafs-Lothr. § 9. Ferner A.G. z. Zw.V.G.; z. B. Preufs. Art. 15 ff., Bayr.Art. 77 ff, Anh. Art. 19 ff., Kob.-Goth. Art, 10 ff., Mein. Art. 15 ff, Altenb. § 6ff.,Birkenfeld § 24 ff, Reufs j. L. § 15 ff
59 Preufs. A.G. z. B.G.B. Art. 37, Bayr. Art. 157, Anh. Art. 53, Altenb. § 52,Sondersh. Art. 14, Rudolst. Art, 125; Preufs., Bayr. u. Anh. A.G. z. Grdb.O. u.z. Zw.V.G. a. a. O.
40 Es erscheint also nicht auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks.Andererseits lieifst es im Sondersh. A.G. Art, 14 (zu Bergges. § 40): „Das