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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Und seinem Inhalte nach bleibt das Erbpachtrecht, mag es auchformell einem Rechte an fremder Sache angeglichen sein, einnutzbares Eigentum, über dem ein blofses „Obereigentum“ steht 82 .
4. Beschränkte Nutzungsrechte. Vererbliche undveräufserliche Nutzungsrechte mit beschränktem Inhalte konntennach deutschem Recht als selbständige dingliche Rechte begründetwerden 38 . Solche Rechte können nicht mehr entstehen, bestehenaber als den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten des B.G.B.verwandte begrenzte dingliche Rechte fort. Soweit sie jedoch durchLandesgesetz zu selbständigen Gerechtigkeiten erhoben sind, er-scheinen sie als dem Erbbaurecht wesensverwandte Rechte 84 .Auch Gemeindenutzungsrechte sind bisweilen in veräufserlicheund vererbliche Rechte übergegangen und können dann als selb-ständige dingliche Rechte nach Art des Erbbaurechts behandeltwerden 86 . Regelmäfsig aber sind sie vielmehr in solchen Fällen zurGrundlage einer Agrargenossenschaft mit vererblicher und veräufser-liclier Mitgliedschaft geworden und erscheinen daher als genossen-schaftliche Sonderrechte 86 . Kirchst uhlsrechte und Rechte an
öffentlichen Begräbnisstätten bleiben stets, auch wenn sie ver-'erblick und übertragbar sind, der rein sachenrechtlichen Ordnungentzogen 87 .
Versteigerung unterworfen, so erwirbt der Ersteher durch den Zuschlag dasErbpachtrecht und kann vom Erbverpächter nicht zurückgewiesen werden;Meckl. A.G. z. Zw.V.G. § 13, Lippe § 11, Kob.-Goth. A.G. z. B.G.B. Art. 26,Reufs j. L. § 68.
32 Meckl. A.V. § 90 (88), 99 (97), 167 (164), 175 (172), 176(173); Lüb. A.G§ 77, 78, 79; Hess. A.G. z. Zw.V.G. Art. 2.
38 Vgl. z. B. O.A.G. Dresden b. Seuff. XXXVI Nr. 108 über das ver-erbliche und veräufserliche Recht auf Benützung zweier Fleischbänke in fremdemHause.
34 So z. B. nach Hess. A.G. Art. 221—222 das an Stelle eines Miteigen-tums an einer Anlage auf fremdem Boden gesetzte vererbliche und veräufser-liche Recht, die Anlage in bestimmter Weise zu benutzen. Ferner nachMeckl. A.V. § 174 (171) die vererblichen und veräufserlichen Nutzungsrechtein Städten und Flecken. Auch die Scliirnen- und Mefshudengerechtigkeitenin Frankfurt a. M.; Fuchs zu B.G.B. § 1017 Bern. 9 c S. 280. Dazu die all-gemeinen Bestimmungen oben Anm. 6—7.
36 Vgl. z. B. Sondersh. A.G. Art. 28 (oben Anm. 6 S. 622); Braunscliw. A.G.1 44 (zu § 12 des G. v. 19. Mai 1890).
36 Oben Bd. I S. 617 Anm. 23, S. 618 Anm. 27. Unberührt nach E.G.Art. 164.
Vgl. Schaumb. A.G. z. Grdb.O. § 19 (ausgeschlossen von der Eintragungins Grundbuch; Erwerb u. Verlust nach bisher. R., Besitzschutz nach B.G.B.'§ 859 ff.).