§ 142. Vererbliche und veräufserliche Nutzungsrechte des Landesrechts. (327
rechts geregelt 29 . Ebenso wird hinsichtlich der Veräufserung undBelastung das Erbpachtrecht als eine gleich dem Erbbaurechtvom Eigentum getrennte besondere Gerechtigkeit behandelt 30 .Immer aber gelten dabei mancherlei Besonderheiten, in denen derGedanke des geteilten Eigentums wieder zum Durchbruch kommt 31 .
29 Lüb. A.G. § 75. Nach Meckl. A.V. § 170 (167) bedarf es der Erteilungdes Grundbriefes und, wenn das belastete Grundstück ein Grundbuchblatt hat,der Eintragung auf diesem.
80 Nach Lüb. A.G. erstrecken sich die das Grundstück belastendenGrundpfandrechte auf das Obereigentum und die aus der Erbpachtstelle anden Gutsherrn zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen (Kanon), dasErbpachtrecht selbst aber kann vom Erbpächter ohne Zustimmung des Ober-eigentümers und derer, für die das Grundstück belastet ist, belastet werden;§ 77 u. 80. Auch nach Meckl. A.V. § 167 (164) können am Erbpachtrechtebesondere dingliche Rechte bestehen, die das Grundstück selbst nicht belastenund nach § 176 (173) im Falle der Vereinigung des Erpachtrechts mit demObereigentum nicht erlöschen.
31 An buchungsfreien Grundstücken wird das Erbpachtrecht nach Lüb.A.G. § 75 u. 78 wie das Eigentum durch öffentlich beurkundete Einigung be-gründet und übertragen, nach Meckl. A.V. § 170 durch Erteilung des Grund-briefes begründet. Zur Begründung bedarf es nach Lüb. A.G. § 76 u. Meckl.§ 172 (169) wie bei Teilveräufserungen der Zustimmung der Grundpfand-gläubiger (oder in Meckl. eines Unschädlichkeitszeugnisses); die Zustimmungbewirkt in Lübeck lastenfreie Entstehung des Erbpachtrechts, gewährt dagegenin Meckl. nur im Zweifel Vorrang des Erbpachtrechts und für den Fall derAbschreibung Lastenfreiheit. Die Abschreibung eines mit einem Erbpacht-recht belasteten Grundstücksteils ist nach Meckl. § 173 (170) nicht erforder-lich. Vgl. ferner über das Erfordernis behördlicher Bestätigung des nicht voneiner dazu ermächtigten Behörde erteilten Grundbriefes Meckl. § 171 (168);für Lüb. oben Anm. 24. Dazu über amtliche Fürsorge für Eintragung undAnlegung des besonderen Grundbuchblatts Meckl. § 174 (171). — Die imGrundbrief dem jeweiligen Erbpächter auferlegten Verfügungsbeschränkungenund Belastungen (auch zugunsten Dritter) gelten in Mecklenburg als gesetz-liche Beschränkungen des Erbpachtrechtes; der Grundbrief kann die Be-lastung (jedoch hinsichtlich der Grundpfandrechte nur über eine bestimmteWertgrenze hinaus), die Teilung und die Zusammenschlagung untersagen oderbeschränken und die Veräufserung beschränken, auch hinsichtlich der Be-wirtschaftung und Benutzung Schranken ziehen und Verpflichtungen auf-erlegen; Befreiungen fordern Zustimmung des Obereigentümers, erfolgen aberdurch die Behörde, die auch mit Verwaltungszwang eingreifen kann; A.V.§ 166—169 (163—166), dazu § 175 (172). Vgl. Lüb. A.G. § 79 über die zurVereinigung mehrerer Erbpachtgüter erforderliche Zustimmung des Obereigen-tümers und § 80 über den Vorrang, des Kanon vor allen durch den Erb-pächter bewirkten Belastungen. Auch Ivob.-Gotk. Art. 26 u. Reufs j. L. § 68über die Eintragimgsbedürftigkeit einer Vereinbarung, nach der die Zu-stimmung des Erbverpächters zur Veräufserung oder Belastung erforderlichist. — Wird auf Grund einer gültigen Belastung das Erbpachtgut der Zwangs-
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