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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Erbpacht, bei der nur das preufsische Landrecht eine abweichendeAuffassung durchführte, indem es dem Erbpächter nicht, wie demErbzinsmann, nutzbares Eigentum, sondern nur ein Recht anfremder Sache beilegte 26 . Auch unter der Herrschaft des neuenbürgerlichen Rechts ist das Recht des jeweiligen Besitzers nutz-bares Eigentum geblieben. Dies wird dadurch nicht in Frage ge-stellt, dafs nach Reichsrecht auf die Erbpacht und nach manchenLandesgesetzen auch auf andere bäuerliche Leiherechte die Vor-schriften, die das Erbbaurecht dem Grundstücksrecht unterwerfen,entsprechende Anwendung finden 26 . Die Natur des Erbleiherechtsals eines das Grundstück im Ganzen ergreifenden Untereigentumskommt nach manchen Landesgesetzen auch äufserlicli darin zuvoller Erscheinung, dafs das Grundstück im Grundbuch auf denNamen des jeweilig zu Besitz und Nutzung Berechtigten ein-getragen und die Eigenschaft des Gutes als Verfügungsbeschränkunggebucht wird 27 . Dagegen nähern freilich andere Landesgesetze dasErbpachtrecht und die verwandten Rechte stärker dem Erbbau-rechte an, indem sie auf dem Blatte des Grundstücks den Leihe-herrn als Eigentümer und das Leiherecht als Belastung eintragenlassen und daneben die Anlegung eines besonderen Grundbuch-blattes für das Leiherecht als selbständige Gerechtigkeit vor-sehen 28 . Demgemäfs wird dann auch die Neubegründung einesErbpachtrechts nach dem Vorbilde der Bestellung eines Erbhau-
ae preufs. A. L.R. I, 21 § 189. Trotzdem ist durch G. v. 2. März 1850§ 2 das Eigentum des Erbverpächters in gleicher Weise wie das Obereigentunides Erbzinsherrn aufgehoben und so das landrechtliche Erbpachtrecht überallin Eigentum verwandelt. — Für das gern. R. vgl. R.Ger. XVIII Nr. 52, auchSeuff. XXXIX Nr. 30.
26 E.G. Art. 63; Hess. A.G. z. B.G.B. Art. 154 (Emphyteuse, Erbleihe,Landsiedelleihe, Lehen oder andere erbliche Leihe); Meckl. A.V. § 177 (174);Weim. A.G. § 127; Rudolst. Art. 80.
27 So Preufs. A.G. z. Grdb.O. Art. 15 für „Lehns-, Meier-, Erbzins- undErbleihgüter, sowie sonstige Güter, an denen ein Obereigentum besteht“, und„Erbpachtgüter“. Hess. A.G. z. B.G.B. Art. 102 (unanwendbar in Rheinhessen,wo nach Art. 223 ein bestehendes Erbpachtrecht als persönliches Recht an-zusehen ist). Braunschw. A.G. z. Grdb.O. § 18 für Lehns-, Meier-, Erbzins'und Erbleihegüter. Reufs j. L. A.G. z. Grdb.O. § 12 für Lehns-, Erbzins-, Lafs-und Erbpachtgüter. — Die Verweisung des § 84 der Grdb.O. auf § 7 stehtnicht entgegen, da § 7 nur hypothetisch gefafst ist.
28 So Kob.-Goth. A.G. z. Grdb.O. Art. 13; Meckl. A.V. § 172 ff. (169 ff.)für die Erbpacht u. § 177(174) für andere bäuerliche Erbnutzungsrechte; Lüb.A.G z. B.G.B. § 75 ff. nebst § 88, z. Grdb.O. § 42—43; Lippe A.G. z.Grdb.O. § 7.