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2 (1905) Sachenrecht
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625
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§ 142. Vererbliche und veräufserliche Nutzungsrechte des Landesrechts. 625

3. Bäuerliche Erbleihe. Die mannigfachen Formen derbäuerlichen Erbleihe, die das deutsche Recht ausgebildet hat, sinddurch Verwandlung des dem jeweiligen Besitzer zustehenden Rechtsin Eigentum gröfstenteils verschwunden 20 . Doch bestehen der-artige Rechtsverhältnisse an Gütern verschiedener Art, insbesonderean Erbzins-, Erbpacht-, Erbleih-, Meier-, Landsiedelei-, Bau- undLafsgütern, noch in einigen Staaten, deren Gesetzgebung entwederüberhaupt nicht eingegriffen oder die Umwandlung in Eigentumvon einer freiwilligen Ablösung abhängig gemacht hat 21 . DieNeubegründung von Erbleihen wurde vielfach untersagt und istdurch das neue bürgerliche Recht grundsätzlich ausgeschlossen.Eine Ausnahme gilt für Erbpachtrechte in denjenigen Staaten, indenen noch Erbpachtrechte bestehen 32 . Indes ist auch hier dieBegründung neuer Erbpachtrechte mehrfach landesgesetzlich ver-boten 28 . Dagegen ist sie in den beiden Mecklenburg und in Lübeckausdrücklich zugelassen und geregelt 24 .

Das Rechtsverhältnis bei der bäuerlichen Erbleihe ist derRegel nach geteiltes Eigentum. Dies gilt namentlich auch für die

20 Insoweit ans dem Leiheverbaude herrührende Belastungen fortbestellen,ist das Eigentum durch begrenzte dingliche Rechte des ehemaligen Leiheherrnbeschränkt; vgl. Oldenb. G. v. 25. April 1899 § 2.

21 Hiervon im Recht der Bauergüter. Vgl. die Übersicht h. Roth, D.P.R.III 788 ff.; dazu Oldenb. G. v. 25. April 1899 (Aufhebung alles Obereigentumsunter Fortbestand der aus ihm fliefsenden Berechtigungen des Erbverpächters,Erbverheurers usw.).

22 E.G. z. B.G.B. Art. 63. Der Vorbehalt gilt, wenn in einem Teil einesStaates noch Erbpachtrechte bestehen, für das ganze Staatsgebiet; somit fürganz Preufsen. DasBüdnerrecht und dasHäuslerrecht, die der Vorbehalteinschliefst, sind nacli.'den Meckl. A.V. § 164 (161) Arten des Erbpachtrechts.Außerdem bleibt kraft des A r orhehalts für das Lehnrecht das Recht derBauerlehen unberührt; vgl. Meckl.-Strel. A.V. § 318 über Schulzenlehen.

23 So Hess. A.G. z. B.G.B. Art. 93 Abs. 4, Weim. § 126, Kob.-Goth. Art. 26,§ 1, Altenb. § 79, Mein. Art. 31 § 8, Rudolst. Art. 79, Reufs ä. L. § 95 undReufs j. L. § 68; das Hess. G. a. a. 0. verbietet auch die Neubegründung vonanderen erblichen Leihen, das Brem. G. v. 18. Juli. 1899 Art. 1 die von Meierrechten.Aufserdem bleiben bisherige Verbote in Kraft. So für ganz Preufsen aufserHannover.

24 Meckl. A.V. § 165 ff. (Str. 162 ff.); Liib. A.G. § 74 ff. (jedoch an Grund-stücken, die nicht dem Staate, der Stadt oder einer öffentlichen Anstalt oderStiftung zu Lübeck gehören, nur mit Genehmigung des Senats). Aufserdembleibt gemäfs dem bisherigen Recht in einzelnen Ländern (Hannover,Braunschw., Anh., Lippe u. Sondersh.) die Begründung ablöslicher Erbpacht-verhältnisse zulässig. In Oldenburg dagegen ist sie durch G. v. 25. Apr. 1899§ 1 untersagt.

Dinding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Priyatrecht. II.

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