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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

ohne dafs zugleich, wenn noch Obereigentum besteht, die Eintragungdes Lehnrechts als Belastung auf einem das Eigentum des Lehns-herrn bekundenden Blatte erforderlich wäre 16 . Doch hat man sichin Mecklenburg bemüht, das nutzbare Eigentum des Vasallen durchHeranziehung der für vererbliche und veräufserliche Nutzungsrechtegeltenden Sätze dem neuen bürgerlichen Rechte anzupassen 17 .

2. Stammgüter und Familienfideikommisse. AnStammgütern und Familienfideikommissen steht dem jeweiligenBesitzer nach der herrschenden Auffassung das durch dinglicheRechte der Anwärter beschränkte Eigentum, nach preufsischemLandrecht ein durch das Obereigentum der Familie ergänztesUntereigentum zu. Auch hier wird daher ein zu dem gebundenenVermögen gehöriges Grundstück auf den Namen des jeweilig zuBesitz und Nutzung Berechtigten und die Stammguts- oder Fidei-kommifseigenschaft als Verfügungsbeschränkung eingetragen 18 . Beiden Hausgütern des hohen Adels mufs Eigentum der Familie undblofses Nutzungsrecht des jeweiligen Besitzers angenommen werden.Dieses Nutzungsrecht ist aber kein selbständiges dingliches Recht,sondern ein hausverfassungsmäfsig mit der familienrechtlichenStellung verknüpftes Sonderrecht am Familiengut 19 .

16 Meckl. A.V. § 155 (152). Nach Bayr. G. Art. 14 ist der Lehnsherr aufdem Grundbuchblatt für das Lehen anzugeben.

11 Die A.V. § 153 ff. resp. 150 ff. belassen es zwar hinsichtlich der Be-gründung und des Erwerbes eines Lehens bei dem bisherigen Recht, bestimmenaber, dafs im übrigen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-stücke und über die Ansprüche aus dem Eigentum auf das Lehen Anwendungfinden sollen. Sie sprechen von derBelastung eines Grundstücks durch dasLehen und ordnen die Anlegung eines besonderenGrundbuchblattes für dasLehen an. Auch bestimmen sie, dafsRechte am Lehen durch Vereinigungvon Obereigentum und Lehen nicht erlöschen; § 162 (159).

18 Preufs. A.G. z. Grdb.O. Art. 15, Bayr. Art. 13 , Bad. z. B.G.B. Art. 36,Hess. z. B.G.B. Art. 103 u. z. Grdb.O. Art. 13, Meckl. A.V. § 146 ff. (143 ff.),Braunschw. A.G. z. Grdb.O. § 18, Anh. Art. 13, Kob.-Gotk. Art. 12, Altenb.§ 14, Mein. Art. 17, Lipp. § 6, Schaumb. § 13, Reufs j. L. § 10, Rudolst.Art. 1114, Sondersli. § 2226; Sachs. G. v. 7. Juli 1900 § 12. Ebenso Bayr.,Hess, und für die ehemals hess. Landesteile Preufs. G. a. a. O. für landwirt-schaftliche Erbgüter. Sonstige zum Fideikommifs gehörige Rechte werdenebenso behandelt; doch können nach Meckl. § 147 (144), Altenb. § 15 undReufs j. L. § 11 Rechte an Grundstücken aufser dem Eigentum auf den Namendes Fideikommisses eingetragen werden, so dafs das Grundbuch beim Wechseldes Fideikommifsbesitzers richtig bleibt.

19 Grundstücke werden vielfach unter Vermerk ihrer Zugehörigkeit zumHausgut auf den Namen des jeweiligen Besitzers eingetragen; vgl. Bayr. A.G.z. Grdb.O. Art. 13, Oertmann S. 461.