§142. Vererbliche und veräufserliclie Nutzungsrechte des Landesrechts. 023
einem durch blofses Obereigentum beschränkten Untereigentumannähern. Darum kann andererseits auch das Untereigentum, dasda, wo der Begriff des geteilten Eigentums verworfen wird, über-haupt nur als ein umfassendes Recht an fremder Sache erscheint,auch da, wo geteiltes Eigentum anerkannt wird, in den Begriff derselbständigen Nutzungsrechte hineingezogen und den für sie gelten-den Rechtssätzen unterstellt werden. Dies .ist zum Teil behufsAnpassung des Untereigentums an die Formen des neuen bürger-lichen Rechts geschehen 11 .
Nutzungsrechte an Grundstücken und sonstige nutzbare Rechtekönnen nur dann zu selbständigen Gerechtigkeiten erhoben werden,wenn sie für sich übertragbar sind. Sie müssen daher entwederPersonalrechte oder doch, wenn sie mit einem Grundstücke ver-bunden sind, trennbare Realrechte sein 12 . Werden sie einem Grund-stücke als Bestandteile zugeschrieben, so bleiben sie unwesentlicheBestandteile 18 . Untrennbare Realrechte mit gleichem Inhalte sindniemals selbständige Gerechtigkeiten 14 .
II. Einzelne Arten.
1. Lehen. Das Recht des Lehnsmannes am Lehen ist, soweitnoch Lehnsherrlichkeit besteht, nutzbares Eigentum, soweit dagegendas Obereigentum beseitigt ist, alleiniges und nur durch die Rechteder Anwärter beschränktes Eigentum. Hieran hat sich, da dasLehnrecht völlig dem Landesrecht überlassen ist, durch die Ein-führung des B.G.B. nichts geändert. Demgemäfs wird auch imGrundbuch das Lehen auf den Namen des Lehnsmannes und dieLehnseigenschaft als blofse Verfügungsbeschränkung eingetragen 16 ,
11 Hinsichtlich des Erbpachtrechts übt das E.G. z. B.G.B. Art. 63 nebstGrdb.O. § 84 in dieser Richtung durch die Verweisung auf das Erbbaurechteinen Zwang aus.
12 In diesem Sinne sind die Ausdrücke „Realgewerbeberechtigungen“ und„Realgerechtsame“ in den oben Anm. 5—6 angef. Stellen zu verstehen.Übrigens umfassen sie gemäfs einem verbreiteten ungenauen Sprachgebrauchmeist auch rein personale selbständige Gerechtigkeiten. Vgl. Oertmann,Bayr. Landesprivatr. § 115. Der Begriff der Veräufserlichkeit wird natürlichdurch Beschränkungen, wie z. B. das Erfordernis ministerieller Genehmigungnach Altenb. A.G. z. B.G.B. § 78, nicht aufgehoben.
13 Eine solche Zuschreibung fordert nach den A.G. z. B.G.B. f. Weim. § 125,Altenb. § 78 u. Reufs ä. L. § 94 Ministerialgenehmigung.
14 So z. B. das heutige Jagdrecht oder ein Realgemeindenutzungsrecht.
16 Preufs. A.G. z. Grdb.O. Art. 15, Bayr. Art. 14—15, Hess. Art. 102,Braunschw. § 18, Lipp. § 6, Reufs j. L. § 12; Meckl. A.V. z. B.G.B. § 156(153) ff.