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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

bei allen oder gewissen derartigen Rechten den Eintritt diesesVerhältnisses von der Anlegung eines besonderen Grundbuchblattesabhängig 7 . In beiden Fällen wird der Regel nach ein Grundbuch-blatt nur auf Antrag angelegt 8 . Allein während ein Recht, dasschon vor der Buchung den Vorschriften des bürgerlichen Rechtsüber Grundstücke unterworfen ist, erst nach erfolgter Buchungveräufsert oder belastet werden kann 9 , ist ein Recht, das erstdurch die Buchung unter jene Vorschriften tritt, auch vor derBuchung einer Veräufserung oder Belastung zugänglich 10 .

Gleich dein Erbbaurecht sind die anderen vererblichen undveräufserlichen Nutzungsrechte an Grundstücken eigentums-ähnliche dingliche Rechte. Sie sind zwar nur begrenztedingliche Rechte, die ein fremdem Eigentum unterworfenes Grund-stück belasten und daher auch mangels gegenteiliger Bestimmungder Eintragung auf dem Grundbuchhlatt des belasteten Grundstücksbedürfen. Allein sie können sich infolge ihrer Verselbständigung

keiten. Für Fiscliereigereelitigkeiten, Realgewerbeberechtigungen undNutzungs-rechte, die nach Landesges. den Grundstücken gleiclistehen, ;Bayr. A.G. z.Grdb.O. Art. 17. Für Fischereigerechtsame, Zwangs- und Bannrechte undRealgewerbeberechtigungen, sowie für die in den Grundbüchern als vererblicheund übertragbare Nutzungsrechte an AValdgrundstücken eingetragenen Holz-gerechtsame Sondersh. A.G. z. B.G.B. Art. 2728.

7 So für selbständige Gerechtigkeiten, die nach bisherigem Recht buchungs-fähig waren, Preufs. A.G. z. B.G.B. Art. 40, Anh. Art. 54, Waldeck. Art. 21;für selbständige Gerechtigkeiten und vererbliche und veräufserliclie Nutzungs-rechte Braunschw. § 48; für Realgewerbeberechtigungen und vererbliche undübertragbare Nutzungsrechte an Grundstücken, insbesondere auch Fischerei-gerechtigkeiten Reufs ä. L. § 93; für vererbliche und übertragbare Nutzungs-rechte Lüh. § 88; für Realgewerbeberechtigungen und sonstige RealgerechtsameAltenb. § 77, Reufs j. L. § 67; für Realgewerbeberechtigungen Weimar § 125;vgl. Mein. A.G. z. Grdb.O. Art. 21.

8 Preufs. A.G. z. Grdb.O. Art. 27, Bayr. Art. 17, Hess. Art. 15, Braunschw.§ 24, Anhalt. Art. 20, Mein. Art. 25; Württ. A.G. z. B.G.B. Art. 208, Meckl.§ 177 (174) u. 179 (176). Nach Altenb. A.G. z. B.G.B. § 78 u. Reufs j. L. A.G.z. Grdb.O. § 13 ist überdies Ministerialgenehmigung erforderlich.

9 Vgl. Sondersh. A.G. z. B.G.B. Art. 27. Die Anlegung eines Grundbuch-blattes erfolgt in diesem Falle von Amts wegen; so nach den in vor. Anm.angef. Ges. f. Bayern, Württ., Hess., Meckl., Braunschw. u. Reufs j. L.

10 Dabei gelten für übertragbare Nutzungsrechte an Grundstücken dieVorschriften über Rechte an Grundstücken, für sonstige Gerechtigkeitenmangels besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften überRechte überhaupt; vgl. Stranz u. Gerhard, Komm. z. Preufs. A.G. S. 250.Nach dem A.G. z. B.G.B. f. Altenb. § 77, Reufs ä. L. § 93 u. Reufs j. L. § 67finden auf alle ungebuchten Realgerechtsame die Vorschriften über Rechte anGrundstücken entsprechende Anwendung.