§ 142. Vererbliche und veräufserliche Nutzungsrechte des Landesrechts. 621
gegenständ schaden, regelmäfsig selbständige liegenschaft-liche Gerechtigkeiten 2 . Unter diesen Begriff aber fallenauch heute noch mancherlei nutzbare Rechte, die nicht als Rechtean Sachen aufgefafst werden können. So namentlich Gewerbe-gerechtigkeiten (z. B. Apothekerprivilegien und Abdeckereigerechtig-keiten) und die aus Regalien abgeleiteten Gerechtigkeiten (z. B.Schiffsmühlen-, Flöfserei-, Fahr- und Fischereigerechtigkeiten) 3 .Darum sind, während die für selbständige Gerechtigkeiten über-haupt erlassenen Vorschriften im Zweifel auf die vererblichen undveräufserlichen Nutzungsrechte an Grundstücken Anwendung finden,vielfach die für die letzteren gegebenen Vorschriften zugleich aufselbständige Gerechtigkeiten anderer Art erstreckt. Hierbei ist inneuester Zeit die reichsgesetzliche Ausgestaltung des Erbbaurechtsvorbildlich geworden. Insbesondere sind die Rechtssätze, durchdie das Erbbaurecht einem Grundstücke gleichgestellt und denVorschriften über Erwerb und Schutz des Grundeigentums unter-worfen wird, auf landesgesetzlich geregelte Rechte übertragen. Fürgewisse Nutzungsrechte (Erbpachtrechte und Abbaurechte) ist diesunmittelbar durch Reichsgesetz geschehen 4 * . Das Landesgesetz kannGleiches oder Ähnliches auch für solche vererblichen und ver-äufserlichen Nutzungsrechte, die nicht mehr neu entstehen können,und überdies für alle einem ihm vorbehaltenen Gebiete angeliörigenRechte anordnen 6 . Manche Laudesgesetze haben ohne weiteres dievererblichen und veräufserlichen Nutzungsrechte an Grundstückenund gewisse andere selbständige Gerechtigkeiten den reichsrecht-lichen Vorschriften über Grundstücke und über Erwerb und Schutzdes Grundeigentums unterstellt 6 . Andere Landesgesetze machen
2 Vgl. oben § 101 III 1 S. 14. Über den Umfang des Begriffes im heu-tigen (bes. preufs.) R. bandelt eingebend E. Sebling, Die Rechtsverhältnissean den der Verfügung des Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien, Leip-zig 1904, S. 168 ff. Vgl. auch R.Ger. LVII Nr. 8 S. 32 ff.
3 Vgl. oben § 124 IV 3 S. 403. Dazu die eingehenden Ausführungen in demoben Anm. 2 angef. Erk. des R.Ger. S. 35 ff. Doch behandelt das R.Ger.landesherrlich verliehene Fischereigerechtigkeiten seihst an öffentlichen Ge-wässern als Rechte an Sachen (L1V Nr. 71 S. 265) und erklärt im Falle derErstreckung auf private Grundstücke den Eigentümer für verpflichtet, die Ein-tragung zu bewilligen (LV Nr. 76).
4 E.G. z. B.G.B. Art. 63 u. 68; Grdb.O. § 84.
6 Kraft E.G. Art. 169 und der allgemeinen Vorbehalte.
6 So für alle vererblichen und übertragbaren Nutzungsrechte an Grund-stücken die A.G. z. B.G.B. f. Württ. Art. 208, Hess. Art. 154 (von Anlegungdes Grundbuchs an), Meckl. § 177 (174) u. 179 (176), Weimar § 128, Rudolst.Art. 81; das Württ. unter Hinzufügung der selbständigen Fischereigerechtig-