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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

keifen, Reallasten, Vorkaufsrechten und Grundpfandrechten belastetwerden 25 .

VIII. Beendigun g. Die Beendigung des Erbbaurechtsrichtet sich nach den Vorschriften über die Beendigung der be-grenzten Rechte an Grundstücken. Somit erfolgt die rechtsgeschäft-liche Aufhebung durch Verzichtserklärung und Löschung auf demBlatte des belasteten Grundstücks 26 . Aufserdem erlischt das Erb-baurecht durch Eintritt einer ihm gesetzten Endfrist oder auf-lösenden Bedingung, durch Buchversitzung 27 , durch Wegfall infolgeder Zwangsversteigerung, durch Enteignung, durch Untergang desGrundstücks. Dagegen ist der Untergang des Bauwerks keinBeendigungsgrund 2S .

§ 142. Vererbliche und veräufserliehe Nutzungs-rechte des Landes rechts.

I. Überhaupt. Neben dem Erbbaurechte besteheu nachLandesrecht andere vererbliche und veräufserliche Nutzungsrechtean Grundstücken. Unter ihnen entstammt die Emphyteuse, dieaber in Deutschland nur geringe Verbreitung gefunden hat undfast ganz wieder verschwunden ist, dem römischen Recht 1 . Dieübrigen sind deutscher Herkunft, manche von ihnen aber nur nochTrümmer zerfallener Bauten.

Gleich dem Erbbaurecht sind solche Nutzungsrechte, da sieeine Herrschaft über ein Grundstück dauernd vom Eigentum ab-lösen und einen hierdurch bestimmten besonderen Vermögens-

25 Die Belastung ergreift, wenn das Bauwerk dem Erbbauberechtigtengehört, auch das Bauwerk; vgl. oben Anm. 13. Gehört das Bauwerk demEigentümer, so erstreckt sich das dingliche Recht des Dritten nur auf dessenBenutzung; oben Anm. 14.

26 Die Schließung des Blattes des Erbbaurechts ist weder erforderlichnoch ausreichend; unrichtig Fuchs zu § 1015 Bern. 6.

27 Über Beendigung durch Ersitzung der Eigentumsfreiheit nach gern. R.vgl. R.Ger. XXII Nr. 40, Seuff. XLVIII Nr. 172.

28 B.G.B. § 1016. Der Berechtigte kann also ein neues Bauwerk errichten.Anders nur, wenn das Erbbaurecht durch den Untergang des Bauwerks auf-lösend bedingt war. Ebenso verhielt es sich nach gemeinem Recht; WächterS. 116 ff., Windscheid Anm. 16; a. M. Degenkolb S. 49ff. Weggefallenist die gemeinrechtliche Beendigung durch Konfusion.

1 Vgl. Wind scheid, Pand. § 219 ff.; Dernburg, Pand. § 260.Gengier, D.P.R. § 100; Roth, D.I.R. § 336 Anm. 4. Bei Erbpachtverträgenspricht nach R.Ger. XV 188 die Vermutung gegen Emphyteuse. Von den A.G.zum B.G.B. erwähnen sie nur das Hess. Art. 154 u. Braunscliw. § 52.