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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 141. Das Erbbaurecht.

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Stücks 20 . Aufserclem ist Begründung durch Buchersitzung möglich 21 .Die für die Begründung geltenden Regeln sind auch für eineÄnderung des Rechtsinhaltes mafsgebend 22 .

VI. Übertragung. Zur rechtsgeschäftlichen Übertragungdes Erbbaurechts bedarf es der Auflassung, die hier durchaus derEigentumsauflassung entspricht und daher weder Bedingung nochBefristung verträgt 28 , und der Eintragung auf dem Blatte desErbbaurechtes 24 .

VII. Belastung. Ebenso erfolgt die Belastung eines Erb-baurechts nach den für die Belastung von Grundstücken geltendenVorschriften. Die rechtsgeschäftliche Belastung kommt daher durchformfreien dinglichen Vertrag und Eintragung auf dem Blatte desErbbaurechts zustande. Das Erbbaurecht kann mit Dienstbar-

Bem. 1; a. M. Heumann Bern. 5, bezüglich des Todes auch Lehmann§ 75 Z. 10. Die Bestellung unter der auflösenden Bedingung der Nicht-zahlung eines Bodenzinses oder der Nichterfüllung einer sonst übernommenenVerpflichtung ist möglich; auf diese Weise kann eine schuldrechtliche Verein-barung mit dem Erbbaurechtsverhältnis in Verbindung gesetzt werden. Aufden obligationenrechtlichen Vertrag über die Bestellung ist B.G.B. § 313 an-wendbar; Biermann zu § 1017 Bern. 1, Kober zu § 1015 Bern. 1, FuchsBern. 5, Oertmann zu § 313 Bern. 3, Schollmeyer Bern. 1, Gutbrod, DerGrundstücksveräufserungsvertrag S. 57 Anm. 2; a. M. Männer § 31 und in3. Aufl. Planck zu § 313 Bern. 1.

20 B.G.B. § 1015 mit § 873, Grdb.O. § 20. Die Anlegung eines besonderenBlattes für das Erbbaurecht ist zu dessen Entstehung nicht erforderlich, er-folgt daher nur auf Antrag. Nach gemeinem Recht genügte Vertrag;Wächter a. a. O. S. 61 ff., Windscheid Anm. 12. Tradition, wie Lenel,Jahrb. f. D. XIX 190 ff, u. Dernburg, Pand. I § 529 Anm. 8, annehmen, warnicht erforderlich. Die meisten Partikularrechte aber banden die Entstehungan Eintragung; Roth, Anm. 13.

21 B.G.B. § 900 Abs. 2. Dagegen ist § 927 unanwendbar; Planck zu§ 1017 Bern. 4, Biermann Bern. 2, Fuchs Bern. 5 d; a. M. Männer § 32Anm. 4, Kipp b. Windscheid § 223 S. 1004, Kober zu § 1017 Bern. 2 a,H. Lehmann § 75 Z. 3. Gemeinrechtlich war Ersitzung zulässig; WächterS. 101 ff, R.Ger. VII Nr. 45.

22 Die Einigung darüber bedarf also der Auflassungsform; Planck zu§ 1015 Bern. 4, Fuchs Bern. 4, Biermann Bern. 1.

28 Planck zu § 1015 Bern. 3, Bi er mann Bern. 1, Predari zu Grdb.O.§ 7 Bern. 5, Kipp S. 1003, Cosack § 215 a II 2; a. M. Endemann § 59Anm. 5, Fuchs zu § 1015 Bern. 2, Kober Bern. 1.

24 Die Anlegung dieses Blattes ist zur Übertragung unerläßlich underfolgt daher hier von Amts wegen; Grdb.O. § 7. Nach gemeinem Rechtbedurfte es der Tradition; Windscheid Anm. 15, R.Ger. IX Nr. 99; a. M.Wächter S. 106.