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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

bleibt es mit dem Grundeigentum vereinigt, wenn das Bauwerkbei der Begründung des Erbbaurechts schon errichtet war u .

Das Erbbaurecht ist aber gleichzeitig eine selbständigeliegenschaftliche Gerechtigkeit 15 . Darum ist es, alsGegenstand gedacht, eine besondere unkörperliche Sache, die wieein Grundstück behandelt wird und ein eigenes Grundbuchblatterhält. Und darum ist es, als Beeilt genommen, ein eigentums-ähnliches Recht, das nach den für das Grundeigentum geltendenRegeln erworben und geschützt wird 16 .

Seinem Subjekte nach ist das Erbbaurecht notwendig Per-sonalrecht 17 , jedoch so wenig, wie das Eigentum, an die Persongebunden. Vielmehr ist es unter Lebenden und von Todes wegenübertragbar. Als vererbliches Recht ist es auf unbegrenzte Dauerangelegt, kann aber auch auf Zeit bestellt werden 18 .

V. Begründung. Die Begründung fordert dinglichen Ver-trag, der an die Form der Auflassung gebunden ist, jedoch ab-weichend von der Eigentumsauflassung Bedingung und Befristungverträgt 19 , und Eintragung auf dem Blatte des belasteten Grund-

unentbehrliche Recbtssatz läfst sich nur aus der Anwendung der Vorschriftenüber Zubehör auf das in der Tat in einem Zugehörigkeitsverhältnis zumErbbaurecht (oder vielmehr dem Erbbaurechtsgegenstande als unkörperlicherSache) stehende Bauwerk gewinnen; vgl. oben § 105 Anm. 60, Wolff a. a. 0.S. 78 ff. Denn wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, wie Fuchs zu§ 1015 Bern. 5 und Bier mann zu § 1017 Bern. 1 annehmen, kann das Bau-werk, da es eine Sache für sich ist, nicht sein. Auch nicht, wie dies in rich-tigerer Gedankenwendung Oertmann a. a/O. S. 190 ff. (unter Billigung vonKober zu § 1012 Bern. 1 c) ausführt, wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts-gegenstandes (den übrigens Oertmann unrichtig alskörperliche Sacheauffassen zu dürfen glaubt).

u In diesem Falle ist das Bauwerk wesentlicher Bestandteil des Grund-stücks und als solcher eben nur dem Erbbaurecht, das zumHaben desBauwerks und damit jedenfalls zu dessen Besitz und Benutzung berechtigt,mitunterworfen. Dagegen unterliegt es keiner Verfügung des Erbbau-berechtigten.

15 Diese dem röm. R. fremde Auffassung war mit der Grundbuchgesetz-gebung schon bisher zum Durchbruch gekommen; Roth a. a. 0. Anm. 13.

16 B.G.B. § 1017; nach E.G. Art. 184 auch auf ältere Rechte anwendbar.

17 Als Realrecht kann es nach B.G.B. nicht bestellt werden. Doch istseine Vereinigung mit einem Grundstück als dessen (unwesentlicher) Bestand-teil gemäfs § 890 möglich; oben § 119 II S. 310 Anm. 18.

18 Üblich ist besonders das langfristige Erbbaurecht (z. B. auf 99 oder100 Jahre).

19 Nur kann nicht das Erlöschen mit dem Tode oder mit der Ver-äußerung bedungen werden; Planck zu § 1012 Vorbem. 5, Biermann