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2 (1905) Sachenrecht
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§ 141. Das Erbbaurecht.

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Nicht zum Inhalt des Erbbaurechts gehört eiu dem Eigen-tümer etwa zu entrichtender Bodenzins 8 . Auch entspringt demErbbaurecht kein gesetzliches Schuldverhältnis in Ansehung derInstandhaltung des Grundstücks oder des Bauwerks und der Tragungder darauf ruhenden Lasten.

IV. Wesen. Das Erbbaurecht ist gleich der superficies keinnutzbares Eigentum am Grundstücke 10 , sondern ein begrenztesdingliches Recht, das auf dem Grundstücke lastet und imGrundbuche auf dem Blatte des belasteten Grundstücks eingetragenwird 11 . Über das Eigentum am Bauwerke ist damit nichts aus-gesagt 12 . Es steht dem Erbbauberechtigten zu, wenn er das Bau-werk in Ausübung seines Rechtes selbst errichtet hat 13 . Dagegen

8 Während nach röm. R. dasSolarium begriffswesentlicli war (Degen-k o 1 h a. a. 0. S. 29 ff.), liefe schon das gemeine Recht dies Erfordernis fallen.Ebenso die neueren Gesetzbücher aufser dem Osten'. Gb. § 1125. Nach B.G.B.kann das Erbbaurecht entgeltlich oder unentgeltlich und im ersteren Fallegegen Kapital oder Rente gewährt werden; die Rente steht aber aufserhalbdes Erbbaurechtsverhältnisses und bedarf, um das Erbbaurecht dinglich zubelasten, der Eintragung als besondere Reallast.

9 Besondere Pflichten des Eigentümers oder des Erbbauberechtigtenhinsichtlich der dem anderen Teil gehörigen Sache können daher nur durchbesondere Vereinbarung begründet werden und fallen nicht in das Erbbau-rechtsverhältnis; eintragbar sind sie nur als selbständige Reallasten. Vgl.Planck zu § 1012 Bern. 3c, Biermann Bern. 4, H. Lehmann § 75 Z. 7,Dem bürg § 162 Z. 10.

10 Die einst vorherrschende Annahme von geteiltem Eigentum (oben §121S. 370) ist in der gemeinrechtlichen Lehre schon seit längerer Zeit wiederaufgegeben und auch in die meisten Gesetzbücher nicht übergegangen (obenAnm. 3). Vgl. indes Meckl. A.V. § 5, oben § 121 Anm. 25.

11 Die Belastung ergreift, auch wenn das Benutzungsrecht auf einenGrundstücksteil beschränkt ist, das ganze Grundstück; die Belastung einesGrundstücksteils ist durch Grdb.O. § 6 regelmäfeig ausgeschlossen, aber mög-lich; die Belastung eines Bruchteils ist unmöglich.

12 Unrichtig nehmen Fuchs zu § 1012 Bern. 8, H. Lehmann § 75 Z. 6,Cosack § 215 a III 2 an, dafs das Eigentum notwendig dem Erbbauberech-tigten zustehe. Vgl. dagegen Strohal S. 35, Biermann zu § 1012 Bern. 3,Endema n n § 97, Wolf f, Bau auf fremdem Boden S. 74 ff., O e r t m ann,Arcli. f. b. R. XX 185 ff. Bei der gemeinrechtlichen superficies ist die An-lage notwendig Eigentum des Grundeigentümers, jedoch als Gegenstand dessuperfiziarischen Rechts freier Benutzung und Verfügung des Berechtigtenunterworfen; Wächte<r a. a. O. S. 40,ff., Roth, D.P.R. § 289 III, Wind-scheid § 223 Anm. 34, Sen ff. VI Nr. 152.

13 Vgl. oben § 103 S. 46. Dann ist das Bauwerk eine besondere Sache. Alleines folgt mangels anderer Bestimmung den rechtlichen Schicksalen des Erb-baurechts und wird von der Belastung desselben mitergriffen. Dieser praktisch