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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

dem gemeinen Rechte an. Es gestaltet die Superfizies, die bisherauch alsPlatzrecht, hier und da alsZimmerrecht,Keller-recht oderBodeuzinsrecht bezeichnet wurde, unter dem NamenErbbaurecht als ein besonderes dingliches Recht aus * * * 4 5 . DasErbbaurecht ist nunmehr das einzige kraft Reichsrechts zulässigeerbliche Nutzungsrecht an einer Sache. Zugleich aber ist es ohneVorbehalt der landesgesetzlichen Regelung entzogen 6 .

III. Inhal t. Den Inhalt des Erbbaurechts kann die Be-nutzung des belasteten Grundstücks für ein Bauwerk jeglicher Artbilden. Das Erbbaurecht ist daher nicht blofs für Gebäude (Wohn-oder Wirtschaftsgebäude), sondern auch für sonstige bauliche An-lagen (Mauern, Türme, Denkmäler, Brücken, Schienenwege, Tunnel,Keller usw.) zulässig. Es kann überdies auf die Benutzung einesfür das Bauwerk nicht erforderlichen Grundstücksteils zum Vorteilder Bauwerksbenutzung (z. B. als Hof, Garten, Zugangsweg, Vor-lagerungsraum) erstreckt werden. Dagegen ist seine Beschränkungauf einen Gebäudeteil unzulässig 6 . Die Bestellung eines Erbbaurechtsfür andere als bauliche Anlagen, insbesondere für Pflanzungen, istausgeschlossen 7 .

Sondereigentum an einem Gebäude ersetzt; dieses ist aber durch das Liegen-

schaftsges. für die Pfalz v. 1. Juli 1898 Art. 19 Abs. 1 u. das Hess. A.G. z.

B.G.B. Art. 220 Abs. 1 in ein Erbbaurecht verwandelt.

4 B.G.B. III Absclin. 4 § 10121017; dazu die Kommentare, sowieCosack II § 215a, Endemann § 97, II. L e h m a n n § 75, DernburgIII § 162.

5 Altere superfiziarische Rechte bestehen mit ihrem bisherigen Inhaltefort. Ein Erbbaurecht mit einem nach B.G.B. unzulässigen Inhalt kann abernicht? neu begründet werden. Andererseits sind alle landesgesetzlichen Ver-bote oder Einschränkungen aufgehoben. Damit erledigt sich für die Zeit seitdem 1. Januar 1900 die Streitfrage, inwieweit durch das Preufs. G. v. 2. März1850 § 91 die Begründung einer Superfizies unzulässig geworden war. Übrigenshat der richtigen Ansicht nach das Ablösungsgesetz weder die Superfizies inEigentum verwandelt, noch ihre Neubegründung verboten; Eccius § 185Amn. 33, Roth, D.P.R. § 289 Anm. 9; R.Ger. h. Gruchot XL 1125; teilweisea. M. Dernburg, Preufs. P.R. I § 289, B.R. III § 161.

6 B.G.B. § 1014. Anders nach gern. R.; Wächter a. a. O. S. 50fi'.;Seuff. VI Nr. 152. Durch das Liegenschaftsges. f. d. Pfalz v. 1. Juli 1898Art. 19 Abs. 2 u. das Iless. A.G. z. B.G.B. Art. 220 Abs. 3 ist in der bayr. Pfalzund in Rheinhessen bisheriges Sondereigentum an einzelnen Teilen eines fremdenGebäudes in ein dem Erbbaurecht des B.G.B. analoges Recht verwandelt.Über bestehendes Kellerrecht in Rheinpreufsen vgl. R.Ger. LVI Nr. 68.

7 Nach gern. R. war eine Pflanzungssuperfizies zulässig; Wächter S. 53,Windscheid Anm. 20, Roth a. a. O. Anm. 3. Ebenso nach Preufs. L.R. I22 § 243, Österr. Gb. § 1147. Über die Unzweckmäfsigkeit der Abschaffungdurch das B.G.B. vgl. Dernburg, B.R. III § 162 Anm. 4.