§ 141. Das Erbbaurecht.
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Zweiter Titel.
Erbliche Nutzungsrechte.
§ 141. Das Erbbaurecht.
I. Begriff. Erbbaurecht ist das veräufserliche und vererb-liche Recht an einem Grundstücke, auf oder unter dessen Ober-fläche ein Bauwerk zu haben.
II. Geschichte. Obschon dem älteren deutschen Rechtverwandte Rechtsverhältnisse bekannt waren 1 , stammt das Erb-baurecht als besonderes Rechtsinstitut aus der römischensuperficies, die in das gemeine deutsche Recht aufgenommenund nur in einzelnen Punkten umgebildet wurde 2 3 * * * * . Die neuerenGesetzbücher erkannten das superfiziarische Recht an, behandeltenes aber in sehr verschiedener Weise 8 . Das B.G.B. schliefst sich
1 So namentlich die städtische Ilausleihe, die ein vererbliches und ver-äufserliches Hecht an der Baustelle gegen jährlichen Zins (AVortzins) gewährte.Doch ging dieses Recht, das früh als ein nutzbares Eigentum am Grundstücke(in dem gewöhnlichen Falle der A r erleihung einer leeren Baustelle vielfach alsEigentum an der „Besserung“) aufgefafst wurde, schon im Mittelalter meist inVolleigentum mit blofser Zinsbelastung über. Vgl. Arnold, Zur Gesch. d. Eigt.S. 59, 149 ff.; Rosenthal, Zur Gesch. des Eigt. in AViirzburg S. 34 ff., 64 ff.;Gobbers, Z. f. R.G. XVII 130 ff.; Pauli, Abh. IV 2 ff., 148 ff.; Heusler,Inst. II 175 ff.; Stobbe II § 99 (136); Schröder, Miteigent. S.46ff. — Auchdas Stockwerkseigentum bietet Berührungspunkte; oben § 103 II 1 c S. 42.
2 v. Wächter, Das Superfiziarrecht oder Platzrecht, 2. Ausg., Leipzig1868; Degenkolb, Platzrecht und Miete, 1867; Man dry, Krit. V.Schr. XII508 ff.; J. Merkel, Rechtslex. III 833 ff.; AVindscheid § 223; Dernburg,Pand. I § 258 ff.; Roth, D.P.R. § 289; Stobbe II § 99 (136). Vgl. auchReysclier, AVürtt. P.It. II § 398; Falck, Schlesw. - Holst. P.R. V § 133;Roth, Bayr. C.R. II § 238.
3 Im Bayr. L.R. IV c. 7 § 34 erscheint es nach den Anm. v. Ivreitt-mayrs als ein Fall des geteilten Eigentums; doch haben neuerdings
Regelsberger, Bayr. Iiyp.R. (1. Aufl.) § 46 Z. 12, u. Roth, D.P.R. § 289Anm. 4 (anders Bayr. C.R. § 238), nachzuweisen gesucht, dafs diese Auf-fassung nicht dem Gesetzesinhalte entspreche. Das Preufs. L.R. I, 22 § 243 ff.
stellt das superfiziarische Recht zu den „Arten der Grundgerechtigkeiten“;vgl. Dernburg, Preufs. P.R. I § 289; Fö rster-Eccius III § 187 a.E. Das
Österr. Gb. § 1125, 1147 u. 1150 nimmt ein die Oberfläche gegen „Bodenzins“ergreifendes Nutzeigentum an; Krainz § 261 ff. Im Sächs. Gb. § 661 sind
„Baurecht“ und „Kellerrecht“ Abarten der persönlichen Dienstbarkeit, die zuveräufserlichen und vererblichen Rechten werden, wenn sie ein Folium im
Grundbuch erhalten haben. Über das französ. R. vgl. Zachariae-CromeI § 183 II. In der Pfalz und in Rheinhessen wurde die superficies durch