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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

untersteht als solches den Regeln des Obligationenrechts 24 , bildetaber als Ausflufs des dinglichen Rechts einen organischen Bestand-teil des einheitlichen Gesamtverhältnisses, das als Ganzes demSachenrecht angehört 25 .

2. Andere dingliche Rechte setzen ein persönlichesSchuld Verhältnis voraus. Dies ist bei allen zur Sicherungeiner Forderung bestimmten Haftungsrechten, somit nach heutigemRecht bei der Hypothek und dem Pfandrecht der Fall. Die Forderungals solche steht hier aufserhalb des sachenrechtlichen Verhältnisses.Allein die moderne Hypothek nimmt, während sie die Forderungsachenrechtlichen Einwirkungen unterwirft, zugleich den Forderungs-inhalt als selbständigen sachenrechtlichen Bestandteil in sich auf 26 .

3. Endlich gibt es dingliche Rechte deutscher Herkunft, dieein selbständiges dingliches Schuld Verhältnis ein-schliefsen, das zwar gleichen Inhalt wie ein persönliches Schuld-verhältnis hat, jedoch als reine Saehbelastung erscheint und darumin keiner Weise dem Obligationenrecht, sondern ausschliefslich demSachenrecht angehört. Das deutsche Recht hat als Typus derartigerRechte die Reallasten ausgebildet; nach ihrem Vorbild haben diemodernen Grundpfandrechte in den Rahmen des Haftungsrechtesein dingliches Schuldverhältnis aufgenommen 27 .

(§ 1093 Abs. 1), dem Vorkaufsrecht (§ 1098 ff.), den Reallasten (§ 1108); auchdem Besitzpfandrecht, bei dem indes das Schuldverhältnis nicht gegenüberdem Eigentümer als solchem, sondern gegenüber dem Verpfänder besteht(§ 1215 ff.). Von diesem im Sachenrecht wurzelnden gesetzlichen Schuld-verhältnis ist im Sinne des B.G.B. scharf das etwa zugrunde liegende ver-tragsmäßige Schuldverhältnis zu trennen, das auch insoweit, als es fortbesteht,nicht in das Sachenrecht eintritt. Anders nach der älteren deutschen Auf-fassung, nach der die Bekleidung mit Gewere den schuldrechtlichen Inhalteines Rechts unberührt läfst. Anders auch nach der Theorie des verding-lichten Titels (vgl. Preufs. L.R. I, 2 § 139), nach der im dinglichen Recht dasgesamte grundlegende Schuldverhältnis, soweit es sich nicht in der Hervor-bringung des dinglichen Rechts erschöpft hat, enthalten bleibt. So bei ver-dinglichten Miets-, Pacht, Leihe-, Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten.

24 Darum ist es auch vertragsmäfsig abänderlich.

26 Darum wird es auch vom B.G.B. im Sachenrecht mitgeregelt.

26 Vgl. unten § 160 IV.

27 Die dingliche Schuld ist bei der Reallast Hauptschuld und kann,während sie regelmäfsig mit einer persönlichen Nebenschuld verbunden ist(oben Anm. 23), als Alleinschuld bestehen; sie wird bei der Hypothek durcheine begrifflich prinzipale persönliche Schuld bestimmt (oben Anm. 26), hataber auch bei ihr ein selbständiges Dasein; sie ist bei der Grundschuld undbei der Rentenschuld begrifflich Alleinschuld. Näher ist unten von ihr zuhandeln; vgl. bes. § 148 III, 156 III, 158, 160 III.