§ 140. Dingliche Rechte und Forderungsrechte.
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stand eine bewegliche Sache bildet. Stärker noch ist einem ding-lichen Rechte das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht angenähert,indem es überdies hinsichtlich der Befriedigung aus der Sachemit pfandrechtlichen Wirkungen ausgestattet ist 21 .
Zu den persönlichen Rechten mit dinglicher Wirkung gehörtendlich auch das konkursrechtliche Yerfolgungsrecht desVerkäufers und des Einkaufskommissionärs an noch nicht voll-bezahlten Waren, die von einem anderen Orte an den Gemein-schuldner übersandt und nicht schon vor der Konkurseröffnung amAblieferungsort angekommen und in den Gewahrsam des Gemein-schuldners oder eines Anderen für ihn gelangt sind 22 .
II. Sachenrechte mit Forderungsinhalt. Mänehebegrenzten dinglichen Rechte enthalten schuldrechtliche Bestand-teile. Auch in dieser Richtung war das deutsche Recht einerVerbindung von Sachen- und Schuldrecht mehr als das römischegeneigt. Und auch hierin hat sich das heutige Recht trotz seinergrundsätzlichen Trennung beider Rechtsgebiete deutschrechtlichenEinflüssen nicht entziehen können.
1. Gewissen dinglichen Rechten entspringt.ein persön-liches Schuld Verhältnis zwischen! dem Berechtigten unddem jeweiligen Eigentümer der Sache 23 . Dieses Schuld Verhältnis
21 H.G.B. § 371 (Recht des Pfandverkaufs, doch erst auf Grund eines voll-streckbaren Titels); Konk.O. §49 Z. 4(Absonderungsrecht). Ein dingliches Rechtist es trotzdem nicht. Dies spricht das neue H.G.B. in § 369 Abs. 2 deutlichaus. Vgl. Cosack, H.R. § 30 S. 157 ff., Düringer u. Hachenburg zuH.G.B. § 369 Bern. IV. A. M. Staub zu § 369 Anm. 38, der auch'dem neuenGesetz gegenüber seine zum alten H.G.B. Art. 316 § 14 entwickelte Auffassungfesthält, dafs das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ein dingliches Rechtsei. In Wahrheit ist es auch nach dem alten H.G.B. nur ein persönlichesRecht mit pfandrechtlichen Wirkungen; R.Ger. VIII Nr. 20, XIV Nr. 36,Seuff. XLVI Nr. 113; Laband, Z. f. H.R. IX .484, Gareis u. Fuchs-berger S. 663, Köhler, Konkurs S. 176 Anm; 3. — Ähnlich verhält es sichmit dem Zurückbehaltungsrecht des Besitzers wegen Verwendungen; B.G.B§ 1000. Zum Teil auch mit dem Recht aus eigenmächtiger Pfändung; obenBd. 1 350.
22 Konk.O. § 44. Dieses Recht ist, wenn das Eigentum vor der Ab-lieferung oder noch nach der Konkurseröffnung auf den Gemeinschuldnerübergegangen ist, an sich nur ein Forderungsrecht auf Rückübereignung, ge-währt aber kraft seiner dinglichen Wirksamkeit ein Aussonderungsrecht. Vgl.Oetker, Das Verfolgungsrecht, 1883, S. 54 ff.; Köhler, Konkursrecht S. 175;Jäger zu K.O. § 44; Seuffert, Konkursproz. S. 94 ff. — Dagegen erklärenes Cosack, H.R. S. 158, u. Staub, Exkurs zu H.G.B. § 382 Anm. 78, für eindingliches Recht.
28 So nach dem B.G.B. dem Niefsbrauch (§ 1034 ff.), dem Wolmungsrecht