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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch dinglicheWirksamkeit erlangen 16 . Die Vormerkung bietet daher nicht nureinen Ersatz für das Recht zur Sache, sondern auch ein Mittel,zwar nicht alle, wohl aber gewisse auf Sachherrschaft abzielendeRechte, die als dingliche Rechte nicht mehr bestellt werden dürfen,als dinglich wirksame persönliche Rechte zu begründen 17 .

Sodann empfängt das liegenschaftliche Miets- undPacht recht (an Grundstücken, sowie an Wohnräumen undanderen Räumen) durch Überlassung des Besitzes dingliche Kraftgegenüber jedem später erworbenen Recht an der Sache 18 .

Ebenso wird ein persönliches Erwerbs recht an Früchtenoder anderen Bestandteilen durch Überlassung des Besitzesder Stammsache mit dinglicher Wirksamkeit begabt 19 .

Im Bereiche des Fahrnisrechtes werden überhaupt alle persön-lichen Rechte auf Sachherrschaft, sobald sie mit Sachbesitz ver-bunden sind, durch die sachenrechtlichen Wirkungen des Fahrnis-besitzes in gewissem Umfange verdinglicht, indem sie durch dasEinwendungsrecht aus dem Besitz Kraft gegenüber einem spätererworbenen Recht an der Sache und durch die Klage aus früheremBesitz Verfolgbarkeit gegen Dritte erlangen 20 . So das Recht desMieters, Pächters oder Entleihers, aber auch des Verwahrers oderselbständigen Verwalters einer beweglichen Sache.

An dieser Verdinglichung durch das Besitzrecht nimmt auchjedes einem Schuldverhältnisse als persönliches Hülfsrecht ent-springende Zurückbehaltungsrecht teil, sobald seinen Gegen-

w Vgl. oben § 119 XI 1 S. 334 ff.

17 So z. B. ein Wiederkaufsrecht, ein Vorkaufsrecht zu festem Preise, einVorkaufsrecht an einer Hypothek, ein Wartrecht aus Vermächtnis. Nicht da-gegen ein Miets- oder Pachtrecht, ein Nutzungspfandrecht, ein die Grenzendes zulässigen Inhalts der Dienstbarkeiten überschreitendes Gebrauchs- oderNutzungsrecht.

18 B.G.B. § 571580, § 581 Abs. 2. Davon ist im Recht der Schuld-verhältnisse zu handeln. Denn keineswegs wird, wie Fischer, Sachenr. S. 17,Meifsner zu § 571 Anm. 3, Kuhlenbeck II 306, Fuchs S. 35 und bes.Cosack II § 238 u. 239 annehmen, hiermit das Miets- oder Pachtrecht zumdinglichen Recht. Es bleibt ein Forderungsrecht und unterwirft daher grund-sätzlich die Sache nur mittelbar der Herrschaft des Mieters oder Pächters.Vgl. bes. Crome, Jahrb. f. D. XXXVII lff.; auch Gierke, FahrnisbesitzS. 20 Anm. 49, Schollmeyer, Schuldv. S. 52, Endemann I § 176 Anm. 19,Planck zu § 571 Bern. 1, Oertmann vor § 571 Bern. 3, Dernburg II §215Anm. 18, Mittelstein, Die Miete, Berlin 1900, § 78.

19 Oben § 137 II 3 b S. 592 ff.

20 B.G.B. § 986 Abs. 2, § 1007; oben § 116 III 2 u. 3 S. 261 ff.