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2 (1905) Sachenrecht
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§ 140. Dingliche Rechte und Forderungsrechte.

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Aus deutschrechtlichen Vorstellungen endlich entsprang dieAnnahme, dafs an sich jedes persönliche Recht auf Sachherrschaftverdinglichungsfähig sei. Auch diesen Gedanken, der über-all in der Erweiterung des Kreises der begrenzten dinglichen Rechtezum Durchbruch kam, führte das preufsische Landrecht in vollemUmfange durch. Denn nach ihm verwandelt sich jedes Recht zurSache durch Hinzutritt der gehörigen Erwerbsart in ein dinglichesRecht (Recht auf die Sache) 9 . So werden auch Leihe, Mieteund Pacht durch Erlangung des Besitzes, Miete und Pacht vonLiegenschaften überdies durch Eintragung zu dinglichen Rechten 10 .

Das geltende deutsche Recht hat mit der Hineinziehungder Forderungsrechte in das Sachenrecht grundsätzlich gebrochen.Forderungsrechte und dingliche Rechte stehen getrennt neben-einander. Der obligationenrechtliche Titel hat mit der Wieder-belebung und Verselbständigung des dinglichen Rechtsgeschäfts jedekonstitutive Bedeutung für das Sachenrecht eingebüfst * 11 III . DasRecht zur Sache, das in Preufsen für das Liegenschaftsreeht schondurch die Neuordnung des Grundbuchrechts im wesentlichen be-seitigt war 12 , ist verschwunden 13 . Sachherrschaftsrechte, die nichtzu der geschlossenen Zahl der begrenzten dinglichen Rechte ge-hören, können auch durch Besitz oder Eintragung nicht zu ding-lichen Rechten erhoben werden u .

Gleichwohl ist das geltende deutsche Recht nicht zu demschroffen römischrechtlichen Standpunkte zurückgekehrt. Vielmehrnähert es auf verschiedenen Wegen Forderungsrechte den Sachen-rechten an, indem es sie mit dinglichen Wirkungen gegenDritte bekleidet 15 .

Vor allem kann jedes auf Änderung der dinglichen Rechtslagein Ansehung eines Grundstückes gerichtete Forderungsrecht durch

9 Preufs. L.R. I, 2 § 133136.

10 Durch Eintragung wird auch nach Österr. Gb. Miete und Pacht zueinem dinglichen Recht; § 1095, 1121.

11 Vgl. oben § 119 III S. 314 ff., § 133 II S. 546.

12 R.Ger. XVIII Nr. 64; XXI Nr. 58 S. 315. Jedoch nicht völlig; R.Ger.

III Nr. 74, XXXV 155.

13 Unter Umständen kann jedoch der persönlich Berechtigte gegen denarglistigen Erwerber eines sein Forderungsrecht auf Sachherrschaft vereitelndendinglichen Rechts einen Anspruch aus B.G.B. § 826 haben; Dernburg, B.R.III § 63 Z. 4.

14 K.G. Berlin Seuff. LVI Nr. 103.

,B Damit wird es unmöglich, das begriffliche Unterscheidungsmerkmal indie Verfolgbarkeit oder Nichtverfolgbarkeit gegen Dritte zu verlegen.

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