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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

von der Auffassung aus, dafs durch den Hinzutritt des Modus derTitel verdinglicht und somit durch Besitzerlangung oder Eintragungnur das bisher persönliche Recht zum nunmehr dinglichen Rechtentfaltet wird * * * 6 .

An deutschrechtliche Vorstellungen knüpfte ferner die Lehrean, dafs das persönliche Recht, indem es als werdendes Sachenrechtbereits eine Beziehung zur Sache herstelle, ein Recht zur Sache(jus ad rem) begründe 7 . Nach der in das preufsische Landrechtübergegangenen älteren gemeinrechtlichen Theorie mufs diesesRecht zur Sache auch von Dritten geachtet werden; es ist daherzwar dem gutgläubigen Erwerber eines dinglichen Rechtes un-schädlich, erzeugt aber gegen Jeden, der bei dem Erwerbe einesihm widerstreitenden dinglichen Rechtes von ihm Kenntnis hatte,einen Anspruch auf Einräumung des ihm entsprechenden dinglichenRechts 8 .

obligatorische Rechtsgeschäft abgab, nur als Modus fortdauerte. Im franzö-

sischen Recht aber wurde es völlig mit dem obligatorischen Rechtsgeschäft

verschmolzen.

6 Preufs. L.R. I, 2 § 134136. Ähnlich Österr. Gb. § 381, 425, 451, 480.

1 v. Brünneck, Über den Ursprung des sog. jus ad rem, Halle 1869;So hm, Das Recht der Eheschliefsung S. 79 ff., 86 ff.; Ileusler, Z. f. H.R.XXV 414, Inst. I § 77; Hinschius, Kirchenrecht II 652 ff.; Zieharth, DieRealexekution und die Obligation, Halle 1866, S. 197 ff., 205 ff.; Stobbe I § 66,III § 175 Anm. 1112 (b. Lehmann § 223), Leh mann b. Stobbe II 1 S. 82 ff.;Förster-Eccius § 156; Dernburg, Preufe. P.R. I § 185, B.R. III § 62.Nach Brünneck wird der Begriff des jus ad rem zuerst bei Feudisten (vor1296) und im kanonischen Recht (c. 8 X III, 7), erst seit dem 16. Jahrh. beiZivilisten verwandt. Heusler, Inst. I § 77, sucht aus der Entwicklungs-geschichte des Begriffs darzutun, dafs er keinen Zusammenhang mit demälteren deutschen Recht liahe. Allein auch dem kanonistisehen und feudistischenBegriff liegt nach Heuslers eigner Darstellung die Auffassung zugrunde, dafsdas jus ad rem ein Werdestadium des jus in re sei. Darin aber zeigt sichdeutschrechtliche Einwirkung.

8 Preufs. L.R. I, 10 § 25, I, 19 § 56, auch I, 18 § 461; über die ältereDoktrin Ziebarth a. a. 0. S. 201 Anm. 4. Das Recht zur Sache tritt auchungleichartigen Rechten gegenüber ein, ausgenommen das Pfandrecht; PI.Beschl. des O.Tr. Entsch. IX 25, R.Ger. III Nr. 74. Es erstreckt sich auchauf das Eigentum an unkörperlichen Sachen; R.Ger. XXXI Nr. 11 (Patent,recht). Das Recht zur Sache ist kein dingliches Recht (a. M. Ziebartha. a. O.), sondern ein persönliches Recht mit beschränkter dinglicher Wirkung;Lehmann a. a. 0. S. 82 ff. Im französ. R. kommt der Gedanke des jus adrem darin zum Ausdruck, dafs, obwohl an sich Eigentum durch Vertrag über-geht, doch im Falle der Doppelveräufserung der spätere Erwerber durchfrühere Übergabe Eigentümer wird, dies aber nur, wenn er gutgläubig ist!Code civ. Art. 1141.