§ 140. Dingliche Rechte und Forderungsrechte.
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Dritten eingeräumte Gewere zu brechen und somit ein ihm wider-streitendes dingliches Recht zu besiegen vermag 2 3 .
Mit der Rezeption zogen die römischrechtlichen Begriffeein. Allein die deutschrechtlichen Anschauungen wirkten fort undtrieben eigentümliche Bildungen hervor, die für das gemeine Rechtnur in bestrittenen und allmählich wieder verdrängten Theorienlebendig wurden, in den älteren Gesetzbüchern aber feste Gestaltgewannen.
Unter dem Einflüsse deutschrechtlicher Vorstellungen wurdenzunächst Forderungsrechte auf den Erwerb von Eigentum oderdinglichem Recht als Titel des Sachenrechts behandelt. Hierausentsprang die später auf alle Erwerbsarten ausgedehnte Lehre, dafsder Erwerb eines dinglichen Rechts stets nur durch das Zusammen-wirken eines „titulus acquirendi“ und eines „modus acquirendi“zustande komme 8 . Als Titel für den dinglichen Rechtserwerbwurden die Forderungsrechte in das Sachenrecht hineingezogen.Auf der einen Seite büfsten sie ihre selbständige Bedeutung ein 4 * .Auf der anderen Seite aber erschienen sie als konstitutive Elementedes Sachenrechts 6 * . Das preufsische Landrecht insbesondere geht
2 Dafs ein persönlich zum Erwerb einer Liegenschaft Berechtigter dieLiegenschaft, wenn sie in Mifsachtung seines Rechts einem Dritten aufgelassenwar, diesem bis zur Entstehung rechter Gewere abfordern konnte, ist für eineReihe von Fällen mit Sicherheit nachweisbar; vgl. Lab and, Vermögensr.Kl. S. 262, 272 ff., Iirit. V.Schr. XV 389 ff.; Stobbe, Jahrb. f. D. XII 209 ff.,D.P.R. § 175 Anm. 11; So hm, Trauung und Verlobung S. 19. Für beweglicheSachen ist ein ähnlicher Rechtssatz namentlich im nordischen Recht aus-gebildet, aber wohl auch dem deutschen Recht nicht fremd; vgl. v. Brünneck,Reluitionsklage S. 10 ff., v. Amira, O.R. I 554 ff, oben § 133 Anm. 1. — Daspersönliche Recht ist, so lange es der Gewere darbt, kein Sachenrecht; dieVerfolgbarkeit gegen Dritte stempelt es so wenig zu einem solchen, wie diebeschränkte Verfolgbarkeit dem sachenrechtlichen Wesen der Rechte an FahrnisAbbruch tut.
3 Über diese Lehre vgl. Hugo, Civ. Mag. I 83 ff., IV 137 ff.; Thibaut,Civilist. Vers. I Nr. 11; Unger, Österr. P.R. II 8 ff.; Fr. Hofmann, DieLehre vom titulus und modus acquirendi, Wien 1873. Sie findet sich voll ent-wickelt im Preufs. L.R. (I, 2 § 131 ff., I, 9 § 1 ff., I, 10 § 1 ff.) und im Österr.Gb. (§ 380 u. 381, 424 u. 425, 449 u. 451, 480 u. 481).
4 Das Preufs. L.R. T. I Tit. 11 ff. u. der Code civ. Art. 711 ff. gehen so
weit, die Obligationen überhaupt nur als sachenrechtliche Titel zu betrachten.Die rein persönlichen Obligationen bleiben dabei unbeachtet.
6 Im Zusammenhänge hiermit stand es, dafs das dingliche Rechtsgeschäft
seine Selbständigkeit einbüfste und, soweit es nicht Bestandteile an das
Biliding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatreclit. II. 39