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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Sachgenufs im Ganzen oder in einzelnen Beziehungen, auf Verfügungoder Unterlassung fremder Verfügung, auf Erwerb des Eigentumsoder eines dinglichen Rechts, auf Befreiung von einer Last ge-währen. Allein auch wo sie im wirtschaftlichen Erfolge sich mitdinglichen Rechten decken i , sind sie von solchen im rechtlichenWesen vei-schieden. Denn als persönliche Rechte ergreifen sie nichtunmittelbar die Sache, sondern verpflichten nur den Schuldner zueiner die Sache betreffenden Leistung. Die Sache ist in irgendeiner Weise Leistungsgegenstand, aber nicht Rechtsgegenstand.
Das römische Recht bildete den Gegensatz der dinglichenund persönlichen Rechte im Anschlufs an die Unterscheidungzwischen actiones in rem und in personam aus, erhob die Verfolg-barkeit oder Nichtverfolgbarkeit gegen Dritte zum durchgreifendenUnterscheidungsmerkmal und zog zwischen beiden Klassen vonRechten eine scharfe Grenze. Wo es die actio in rem versagte,führte es seinen streng persönlichen Obligationenbegriff durch, derjede Einbeziehung des Leistungsgegenstandes und damit jede An-näherung an das Sachenrecht ausschlofs. Die vereinzelten Fälle, indenen es einem persönlichen Anspruch durch Gewährung eineractio in rem scripta die Richtung gegen den Sachbesitzer gab,waren nicht dazu angetan, eine Brücke zum Sachenrecht zuschlagen.
Für das deutsche Recht lag das Kennzeichen der ding-lichen Rechte nicht in der Verfolgbarkeit gegen Dritte, sondernin der Bekleidung mit Gewere. Darum ging es von der Anschauungaus, dafs jedes persönliche Recht auf Sachherrschaft durch Hinzu-tritt einer entsprechenden Gewere zu dinglichem Rechte werde.Infolge hiervon erschien ihm ein derartiges Forderungsrecht alsVorstufe des Sachenrechts, gewissermafsen als werdendes Sachen-recht. Ein solches Recht konnte, wie überhaupt der germanischeSchuldbegriff den Leistungsgegenstand als mittelbares Objekt insich aufnahm, bereits eine Beziehung zur Sache herstellen. Insoweitdies der Fall war, hatten auch Dritte das persönliche Anrecht aufdie Sache anzuerkennen. Hieraus erklärt sich die vielfach bezeugteErscheinung, dafs ein älterer persönlicher Anspruch die unterMifsachtung der schuldrechtlichen Verstrickung der Sache einem
1 Man denke z. B. an persönliche und dingliche Vorkaufs- und Wieder-kaufsrechte; an die Möglichkeit, persönliche Rechte mit dem Inhalte irgendeiner Dienstbarkeit zu begründen; an das Verhältnis persönlicher und ding-licher Miets- und Pachtrechte.