§ 140. Dingliche Rechte und Forderungsrechte.
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liehe Forderungsrechte 34 . Niefsbrauch und Pfandrecht sind anjedem übertragbaren Rechte zulässig. Das eigentliche Objekt desdinglichen Rechts ist in allen Fällen der Rechtsgegenstand als un-körperliche Sache, an der für den Berechtigten eine unmittelbareund gegen Dritte wirksame, jedoch auf bestimmte Beziehungeneingeschränkte Mitherrschaft begründet wird 35 .
Den Gegenstand eines begrenzten dinglichen Rechts kannendlich auch ein Vermögensinbegriff bilden. Die ehemänn-liche Verwaltung und Nutzniefsung ergreift das Frauengut, dieelterliche Nutzniefsung das Kindesgut als Vermögensganzes. Dasgesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben besteht an dem Anteil ansolchem. Dem Rechte des Naclierben und dem Rechte des Testaments-vollstreckers unterliegt die Erbschaft als Ganzes. Die Rechte derLehns- und Fideikommifsanwärter sind zu Rechten an einem Sonder-vermögen erweitert. Das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger istein dingliches Recht am Konkursvermögen. Auch als Gegenstandder liegenschaftlichen Haftungsrechte erscheint infolge der Er-streckung auf bewegliche Sachen und Rechte das Grundvermögenim Sinne eines Sondervermögens 36 . In ähnlicher Weise ergreift dasPfandrecht der Schiffsgläubiger das Schiffsvermögen 87 . Endlichwird der Niefsbrauch an einem Vermögen vom B.G.B. zwar nurals Niefsbrauch an den einzelneu zum Vermögen gehörenden Gegen-ständen zugelassen, jedoch mit Wirkungen ausgestattet, in denendie Einheit des Vermögens zur Geltung kommt.
§ 140. Dingliche Rechte und Forderungs rechte.
I. Forderungsrechte auf Sachlierrschaff. Gleich
den begrenzten dinglichen Rechten können Forderungsrechte aufSachherrschaft abzielen; sie können ein Recht auf den Besitz, auf
84 B.G.B. § 1123 ff. (Miet- und Pachtzinsforderungen), § 1127 ff. (Ver-sicherungsforderungen).
35 Vgl. oben Bd. I 273. Der sachenrechtliche Charakter der Rechte anRechten ist durch die Vorschriften des B.G.B. trotz § 90 gesichert. Ins-besondere sind auch Niefsbrauch und Pfandrecht an Forderungen dergestaltausgebaut, dafs der Berechtigte dem Schuldner neben dem Gläubiger als Teil-haber der Forderung entgegentritt. Abweichend Cosack II § 217 a I 2§ 246 I 1 b. Vgl. unten § 147 u. 172.
30 Ebenso verhält es sich mit dem Recht des Gläubigers aus der Beschlag-nahme einer Liegenschaft; Zw.V.G. § 20—21, 148.
87 1I.G.B. § 755 ff., B.Scli.G. § 103 ff. Dagegen besteht das Schiffspfand-recht nur an einem Sacliinbegriff; B.G.B. § 1265.