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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Natur nach an die Person gebunden 81 , andere verschiedener Aus-gestaltung fähig 82 .

4. Nach der Beschaffenheit des Objektes sind vor allemgemäfs dem Grundzuge des deutschen Rechts die dinglichen Rechtean Grundstücken und au beweglichen Sachen ungleich geartet.Von den im B.G.B. geregelten dinglichen Rechten ist überhauptnur der Niefsbrauch an beiderlei Sacharten möglich; doch weistauch er als Grundstücksniefsbrauch und als Fahrnisnielsbrauchwesentliche Verschiedenheiten auf.

Ausschliefslich dem Liegenschafts rechte gehören unterden Sachenrechten des B.G.B. das Erbbaurecht, die Grunddienst-barkeiten, die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, die Real-lasten, das Vorkaufsrecht, die Hypothek, die Grundschuld und dieRentenschuld, unter den sonstigen Sachenrechten die Emphy-teuse, die besonderen Nutzungsrechte deutscher Herkunft, dieAnwartschaftsrechte an gebundenen Gütern, die meisten Näherrechteund das dingliche Wiederkaufsrecht an.

Ausschliefslich dem Fahrnisrechte wird vom B.G.B. dastechnisch alsPfandrecht bezeichnete Recht zugeteilt. Als selbst-ständige Rechte an beweglichen Sachen können überhaupt nurNiefsbrauch und Pfandrecht begründet werden. Dagegen werdenbewegliche Sachen als Zubehörungen eines Grundstücks auch vonmanchen liegenschaftliehen Rechten ergriffen 88 .

Begrenzte dingliche Rechte sind auch an Rechten möglich.Selbständige liegenschaftliche Gerechtsame können für sich, Real-rechte als Bestandteile eines Grundstücks den Gegenstand liegen-schaftlicher Rechte bilden; die liegenschaftliehen Haftungsrechteerstrecken sich auf gewisse zum Grundvermögen gehörige pei'SÖll-

erblichen Nutzungsrechte deutscher Herkunft könnten ihrem Inhalte nach zuden Dienstbarkeiten gezält werden.

31 So die familienrechtlichen und regelmäfsig auch die körperschafts- undanstaltsrechtlichen Nutzungsrechte, die Anwartschaftsrechte, die meistenNäherrechte.

32 Das Vorkaufsrecht an Grundstücken ist nach dem B.G.B. an sich un-übertragbar und unvererblich, kann aber anders bestellt werden; § 1098 mit§ 914. (Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben ist vererblich; § 2034.)Die Reallastberechtigung ist an sich übertragbar und vererblich, kann aber andie Person gebunden werden (z. B. Altenteil, Leibrente); § 1111 Abs. 2.Ebenso das Pfandrecht (unübertragbar, wenn die Forderung unübertragbar ist).

33 So kraft Abrede vom Vorkaufsrecht (B.G.B. § 1096), notwendig von denGrundstückspfandrechten (§ 11201121) und somit auch den Reallasten(§ H07).