U
«WM«*
mm
;i
Begriff und Arten.
Mmn
J&ffl
i« tm
iill
im
! Ifd,„
ICi'i .’'! 1
drückende! - Geldbetrag an Stelle der Sache tritt und ihnen hierbeidurch ihren Rang eine bestimmte wertrechtliche Stelle zugewiesenwird. Diesem Range gemäfs ist im Falle der Zwangsversteigerungeines Grundstücks der Wert derjenigen Rechte am Grundstücke, diedurch den Zuschlag erlöschen, aus dem Yersteigerungserlöse zuersetzen 26 . Ebenso gehen Rechte an beweglichen Sachen, wenn sieinfolge Pfandverkaufs an der Sache selbst erlöschen, mit ihremRange auf den Erlös über 27 . In entsprechender Weise ergreifendie im Falle der Enteignung oder eines sonstigen staatlichen Ein-griffs in den Sachkörper mitbetroffenen dinglichen Rechte in Höhedes entzogenen Wertes die an Stelle der belasteten Sache tretendeEntschädigung 28 .
3. Nach der Art der Bestimmung des Subjektes sind diebegrenzten dinglichen Rechte entweder Realrechte oder Personal-rechte und im letzteren Falle entweder höchstpersönliche oderübertragbare Rechte.
Die Unterscheidung in Real rechte und Personal rechteist auf Grund des römischen Rechts zu einem durchgreifendenEinteilungsgrunde der Dienstbarkeiten erhoben, indem die Prädial-servituten (Grunddienstbarkeiten) und die Personalservituten (Niefs-brauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) als gesonderteArten behandelt werden. Reallasten und Vorkaufsrechte könnennach dem B.G.B. in beiderlei Gestalt Vorkommen 29 .
Der Gegensatz höchstpersönlicher und übertrag-barer Rechte ist für die Einteilung der Gebrauchs- undNutzungsrechte bedeutungsvoll. Denn nur als höchstpersönlicheRechte sind personale Dienstbarkeiten möglich, so dafs ver-äufserliche und vererbliche Rechte mit gleichem Inhalt, falls sieüberhaupt als dingliche Rechte zugelassen sind, besondere Rechts-arten bilden 30 . Im übrigen sind manche dingliche Rechte ihrer
26 Zw.V.G. § 92, 121. Für einen Niefsbrauch, eine beschränkte persön-liche Dienstbarkeit oder eine Reallast von unbestimmter Dauer ist der Wert-ersatz durch eine Geldrente, für andere Rechte durch ein Kapital zu leisten. —Im Falle der Zwangsverwaltung äufsern sich in entsprechender Weise dieRechte auf laufende Beträge wiederkehrender Leistungen als Wertanrechte anden Nutzungsüberschüssen; Zw.Y.G. § 155.
27 B.G.B. § 1247.
28 B.G.B. E.G. Art. 52 u. 109; dazu oben § 128 X 4 S. 505 ff.
29 Ebenso Näherrechte, Wiederkaufsrechte, Nutzungsrechte an der All-mende, Kirchstuhlsrechte.
30 Vgl. unten Tit. II. Sowohl das Erbbaurecht des B.G.B., wie die ver-
i#