(i04 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
ihres Inhaltes erfahren 21 . Eine dinglich wirksame Verfügungs-heschränkung für den Eigentümer bewirken die Beschlagsrechte 22 .In gewissem Umfange besteht ein entsprechendes Verhältnis beiallen Rechten an Rechten 23 .
Schliefslich tritt eine Verschiedenheit des Inhalts der be-grenzten dinglichen Rechte in ihrer ungleichartigen Beziehungzum Wert der Sache hervor. Während für die Rechte der beidenersten Gruppen in erster Linie der Gebrauchswert der Sache inBetracht kommt, fassen die heutigen Haftungsrechte von vornhereinihren Tauschwert ins Auge. Ein weiterer Unterschied ergibt sichhei den Rechten an Grundstücken daraus, ob sie grundsätzlich nurden Ertragswert oder zugleich den Substanzwert verstricken.Endlich aber ist es für manche dinglichen Rechte charakteristisch,dafs bei ihnen überhaupt die unmittelbare Herrschaft über denSachkörper durch die Verweisung auf den Sachwert dergestaltzurückgedrängt wird, dafs sie ihrem Kern nach als Wertrechteerscheinen. So verhielt es sich schon im Mittelalter bei den alsReallasten auf ein Grundstück gelegten ablöslichen Geldrenten undso verhält es sich heute hei allen Grundpfandrechten 24 . Doch sindeinerseits auch diese Rechte nicht zu reinen Wertrechten aus-gestaltet; denn auch sie ergreifen die Sache selbst, nicht etwa blofseinen verselbständigten Wertteil 2B . Andererseits enthalten auch diezunächst auf unmittelbaren Sachgenufs oder Sacherwerb gerichtetenRechte insoweit ein Anrecht auf einen Wertteil, als für sie imFalle ihres Erlöschens an der Sache selbst ein den Sachwert aus-
21 So ist die Beschränkung der Ehefrau in der Verfügung über ihr ein-gebrachtes Gut (B.G.B. § 1395 ff.) seit dem Wegfall der ehemännlichen MuntAusflufs der dinglichen Belastung. Ein Recht der Zustimmung zu Veräufse-rungen und Teilungen kann nach dem Breuls. Ges. v. 27. Juni 1890 auch mitder Reallastberechtigung an einem Rentengut verbunden werden. Dagegenschliefst B.G.B. § 1136 die Verbindung einer Veräufserungs- oder Belastungs-beschränkung mit einem Grundpfandrecht aus.
22 Konk.O. § 6ff.; Zw.V.G. § 23.
23 Denn immer ist die Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechtsvon der Zustimmung des Berechtigten abhängig; B.G.B. § 876, 877, 1071, 1276.
24 Vgl. unten § 151 Anm. 6 u. § 158 II 3.
26 Die vielfach hervorgetretenen Bestrebungen, das Grundpfandrecht alsRecht an einem Wertteil auszugestalten, sind im B.G.B. nicht durch-gedrungen; vgl. unten § 158 II 3. — Als ein lediglich am Wert bestehendesdingliches Recht mufs freilich, wenn er überhaupt dem Begriff des Niefsbrauchsunterstellt werden soll, der Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen aufgefafstwerden; vgl. unten § 147 V.