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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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603
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§ 139. Begriff und Arten.

GUS

der Gruppe der Haftungsrechte ist der Gegensatz der Pfandrechtemit und ohne Besitzrecht von durchgreifender Bedeutung 16 .

Sodann kann zum Inhalt des dinglichen Rechts eine Ver-fügungsmacht über die Sache gehören, während die obige Ein-teilung nichts darüber aussagt, ob und inwieweit sich der Rechts-inhalt auf die Verfügung über die Sache erstreckt. Fafst man dieHerrschaft des Treuhänders an fremden Sachen als begrenztesdingliches Recht auf, so gibt es begrenzte dingliche Rechte, derenwesentlichen Inhalt überhaupt nur Verfügungsmacht bildet, ohnedafs eine selbstnützige Befugnis dahinter stünde 1T . Derartige Rechtebilden also eine besondere vierte Gruppe. Aber auch die selbst-nützigen dinglichen Rechte enthalten zum Teil Verfügungsmacht.Manche Gebrauchs- und Nutzungsrechte gewähren die Befugniszur Verfügung über einzelne von ihnen ergriffene Gegenstände 18 .Unter den Haftungsrecliten schliefst das Fahrnispfandrecht dieBefugnis zum Verkauf des Pfandes behufs Befriedigung ein 19 .Vielfach endlich begründet die dingliche Belastung Verfügungs-beschränkungen für den Eigentümer, so dafs der Berechtigte, in-dem gewisse Verfügungen über die Sache ohne seine Zustimmungunwirksam oder doch nicht vollwirksam sind, einen Anteil an derVerfügungsmacht empfängt. So zeichnen sieh sämtliche dinglicheAnwartschaftsrechte vor den anderen Erwerbsrechten durch die zuihrer Sicherung dienenden Verfügungsbeschränkungen aus 20 . AuchGebrauchs- und Nutzungsrechte können eine derartige Erweiterung

§ 1036), das Wohnungsrecht ein Reclit auf Teilbesitz (§ 1093), die übrigenDienstbarkeiten sind regelmäfsig nicht mit Sachliesitz verbunden.

16 Dennoch bildete gerade das ältere deutsche Recht für beide Arten deneinheitlichen BegriffPfand oderSatzung aus.

17 Der Testamentsvollstrecker hat im Zweifel das Recht auf den Besitzund das alleinige Verfügungsrecht über alle Nachlafsgegenstände; B.G.B. § 2205,2211. Der Pfandhalter im Falle des § 1189 hat Verfügungsrecht. Der Treu-händer hei der Hypothekenbank hat Mitbesitz und ein Mitverfügungsrecht;Hypothekenbankges. § 30 Abs. 4, § 31.

18 So die familienrechtliche Nutznießung, aber auch der Niefsbrauch aneinem Sacliinbegriff oder Vermögensganzen. Manche sprechen hier von einemDispositionsniefsbrauck.

19 Nach röm. R. ist die Verkaufsbefugnis ein Wesensmerkmal des Pfand-rechts überhaupt; anders nach deutschem und modernem Recht.

20 Dem Erbenwartrecht entsprang das Beispruchsrecht, den Rechten derLehns-, Stammguts- und Fideikommifsanwärter entspringen Veräufserungs- undBelastungsbeschränkungen, dem Rechte des Nacherben die dem Vorerhen durchB.G.B. § 2113 ff. auferlegten Verfügungsbeschränkungen.