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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
die Näherrechte, die dinglichen Vorkaufsrechte und das dinglicheWiederkaufsrecht.
Die dritte Gruppe bilden die dinglichen Haftungsrechte,die dem Berechtigten eine Sache in der Weise unterwerfen, dafser sich behufs Erlangung einer Leistung an sie halten kann. Da-hin gehören die im Begriff des Pfandrechts zusammengefafsten, vomB.G.B. ohne gemeinsame Namen als „Hypothek“, „Grundschuld“,„Rentenschuld“ und „Pfandrecht an beweglichen Sachen undRechten“ bezeichneten Rechte. Verwandt sind die Rechte ausBeschlagnahme, insbesondere das Beschlagsrecht der Konkurs-gläubiger.
Hierbei ist jedoch nicht zu übersehen, dafs die Zuteilung dereinzelnen Rechte zu einer dieser drei Gruppen nur den primärenRechtsinhalt ins Auge fafst. Wird der gesamte Inhalt in Betrachtgezogen, so gehören manche dingliche Rechte mehreren Gruppen an.So begründen die Reallasten zugleich eine Sachhaftung (B.G.B.§ 1107). So können dingliche Wartrechte, wüe die Anwärterrechtebeim Hausgut des hohen Adels und stiftungsmäfsig auch bei Familien-fideikommissen , mit Anteil am Sachgenufs verbunden sein. Sogewährten im älteren deutschen Recht manche Reallasten undkraft Verfallklausel auch das Pfandrecht zugleich ein Eventual-recht auf Sacherwerb. So kann ein Haftungsrecht als Nutzungs-pfandrecht zugleich vollen Sachgenufs verschaffen oder doch, wie dieheutigen Grundpfandrechte, sich zugleich auf bestimmte Leistungenaus der Sache richten 14 .
b. Die vorstehende Einteilung ist deshalb nicht er-schöpfend, weil sie gewisse mögliche Bestandteile des dinglichenRechtsinhaltes und die in bezug auf sie obwaltenden Verschieden-heiten unbeachtet läfst.
Zuvörderst ist das Recht auf den Besitz in manchen be-grenzten dinglichen Rechten enthalten, während es den anderenfehlt. Unter den dinglichen Gebrauchs- und Nutzungsrechten ge-währen die, die den Sachgenufs im ganzen ergreifen, grundsätzlichzugleich das Recht auf den Sachbesitz, die aber, die nur Sach-genufs in einzelnen Beziehungen verschaffen, bald das Recht aufBesitz an einem Sachteile, bald überhaupt kein Recht auf Sachbesitz;zu den Dienstbarkeiten gehören Rechte jeder dieser drei Klassen 16 . In
14 Das Nutzungspfandrecht ist heute noch an Fahrnis möglich; B.G.B.§ 1213. Dafs alle heutigen Grundpfandrechte eine reallastähnliche dinglicheSchuld einschliefsen, ist später zu zeigen.
16 Der Nießbrauch gibt ein Recht auf den Besitz der Sache (B.G.B.