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2 (1905) Sachenrecht
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139. Begriff und Arten.

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geworden. Doch greift dieser Einteilungsgruud nicht vollständigdurch, weil die Aufnahme römischer Kategorien, die im Laufe derZeit vollzogene Wandlung des Inhalts mancher Rechte und dievielfach eingetretene Mischung trübend eingewirkt haben.

a. Im allgemeinen zerfallen die begrenzten dinglichen Rechtein drei grofse Gruppen 12 .

Die erste Gruppe bilden die Gebrauchs- undNutzungsrechte, die dem Berechtigten einen gegenwärtigenSachgenufs verschaffen. Sie zerfallen wieder in solche, die aufSachgenufs im Ganzen und die auf Sachgenufs in einzelnenBeziehungen gerichtet sind. Zu den ersteren gehören die rö-mische Emphyteuse und die nicht zu Untereigentum entwickeltendeutschen Leiherechte; der Niefsbrauch, die familienrechtlichenNutzungsrechte und das Recht an der Pfründe; überdies, so-weit sie verdinglicht wurden, Pacht und Miete. In die zweiteKlasse gehören das Erbbaurecht und manche vererbliche undveräufserliche Nutzungsrechte deutscher Herkunft; die Dienst-barkeiten mit Ausnahme des Niefsbrauchs; die Reallasten 13 ; diemeisten körperschafts- oder anstaltsrechtlichen Nutzungsrechte (z. B.Gemeindenutzungsrechte und agrargenossenschaftliche Nutzungs-rechte, Kirchstuhlsreclite, Begräbnisrechte).

Die zweite Gruppe umfafst die dinglichen E r w e r b s r e c h t e,die dem Berechtigten den Sacherwerb für einen bestimmten Fallsichern. Zu ihnen gehören die dinglichen Aneignungsrechte; diedinglichen Anwartschaftsrechte, wie das Erbenwartrecht des älterendeutschen Rechts, die anwartschaftlichen Rechte an Lehen, Stamm-gütern und Familienfideikommissen und das Recht des Nacherben;

12 Die von Landsberg, B.R. S. 580 ff., durchgeführte Dreiteilung ist nurauf die selbständigen dinglichen Rechte des B.G.B. berechnet, aber auch fürdiese unannehmbar. Er stellt denNutzungsrechten und denVerwertungs-rechten als eine besondere Gruppe diedinglichen Schuldverhältnisse, denener Vorkaufsrecht und Reallasten zuteilt, zur Seite Allein der Begriff derdinglichen Schuld sagt nur etwas über die Struktur, nichts über den Inhaltder Sacliherrschaft aus. Was dinglich geschuldet wird, ist bei dem auf Er-werb des Grundstücks abzielenden Vorkaufsrecht und den auf wiederkehrendeLeistungen aus dem Grundstück gerichteten Reallasten etwas durchaus Un-gleiches. Überdies schliefsen, wie sich zeigen wird, auch die heutigen Grund-pfandrechte, die Landsberg als reine Verwertungsrechte konstruieren will(S. 581 Anm. 2), eine dingliche Schuld ein.

13 Dafs die Reallasten, weil sie grundsätzlich auf Mitgenufs des Grund-stücksertrages gehen, zu den Nutzungsrechten gehören, -wird unten in § 148gezeigt werden.