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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

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1. Die begrenzten dinglichen Rechte sind entweder selb-ständige Sachenrechte oder sacheurechtliche Aus-flüsse personenrechtlicher Verhältnisse. Nur die selb-ständigen Sachenrechte sind im Sachenrechte darzustellen, wieauch das B.G.B. nur sie in seinem dritten Buche regelt. Es istaber darauf hinzuweisen, dafs sich in ihnen der Begrilf des be-grenzten dinglichen Rechtes nicht erschöpft. Denn eine das Eigen-tum beschränkende privatrechtliche Macht, die unmittelbar dieSachen ergreift, kann auch als mehr oder minder unselbständigerBestandteil eines aufserhalb des Sachenrechts entspringendenRechtsverhältnisses begründet sein. Wenn z. B., wie im älterendeutschen Recht die vormundschaftliche Gewere, so im neuenbürgerlichen Recht die ehemännliche Verwaltung und Nutzniefsungund die elterliche Nutzniefsung nicht gleich dem ehemännlichenoder väterlichen Niefsbrauch romanistischer Prägung als selb-ständige Sachenrechte, sondern als Ausflüsse einer vom Familien-recht gewährten personenrechtlichen Stellung konstruiert sind, sohaben sie doch, wie im Familienrecht nachzuweisen ist, damitnicht aufgehört, gleichzeitig dingliche Rechte zu sein. Keine selb-ständigen Sachenrechte und gleichwohl begrenzte dingliche Rechtesind ferner manche kraft Körperschafts- oder Anstaltsrechts mit derMitgliedschaft oder einer Organstellung im Verbände verknüpfteSonderrechte an Verbandsgut 9 . Ebenso können einer Gemeinschaftzur gesamten Hand begrenzte dingliche Rechte, wie z. B. Näher-rechte der Teilhaber an den Anteilen der Genossen oder das imB.G.B. anerkannte gesetzliche Vorkaufsrecht der Miterben, ein-gefügt sein. Auch das dem Nacherben kraft seiner erbrechtlichenStellung an der Erbschaft in der Hand des Vorerben zustehendeRecht hat die Natur eines begrenzten dinglichen Rechts 10 . Nichtssteht entgegen, auch die dem Testamentsvollstrecker am Nachlafsund sonstigen Treuhändern am anvertrauten Gut gebührendesachenrechtliche Herrschaftsmacht als begrenztes dingliches Rechtaufzufassen u .

2. Sehr ungleich sind die begrenzten dinglichen Rechte demInhalte nach beschaffen. Gerade die Verschiedenheit ihres In-halts ist in erster Linie für ihre Sonderung in Arten bestimmend

0 Oben Bd. I 538 ff., 606 ff,[617 Anm. 23, 643 Anm. 48.

10 Hierfür sprechen die Vorschriften des B.G.B. § 21132115.

11 Gemäfs B.G.B. § 2205, 1189, Hypotheken!)ankges. v. 13. Juli 1899§ 29 ff Vgl. unten § 163 II, § 168 III 2. .