§ 139. Begriff und Arten.
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darum kann andererseits dem Eigentümer ein begrenztes dinglichesHecht an der eignen Sache zustehen 5 . Nur erschöpft sich hierfreilich die Wirkung der Rechtsspaltung in der objektiven Rechts-grundlage des gesonderten Bestandes der beiden Herrschafts-bereiche, während das subjektive Rechtsverhältnis ruht 6 .
Als blofses Teilherrschaftsrecht an der Sache läfst dasbegrenzte dingliche Recht notwendig für das Eigentum Raum.Da es seinen Inhalt nur auf Kosten des Eigentumsinhaltes ge-winnen kann, beschränkt es das Eigentum. Allein da es grund-sätzlich in seinen Teilbereich gebannt und zur Erstreckung aufdie Sache im Ganzen unfähig ist, vermag es niemals das Eigentumzu verdrängen oder beim Wegfall des Eigentums aus eigner Kraftzu Eigentum anzuschwellen 7 .
II. Arten. Wir haben oben gesehen, dafs das deutscheRecht vermöge seines Grundsatzes der sachenrechtlichen Ge-staltungsfreiheit eine reiche und unabgeschlossene Fülle ver-schiedenartiger begrenzter dinglicher Rechte hervorbrachte; dafsdas B.G.B., obschon es gleich dem römischen Recht nur eine ge-schlossene Zahl fest geprägter Arten solcher Rechte anerkennt,doch gegenüber dem römischen Recht den Kreis dieser Arten er-weitert ; dafs überdies nach Landesrecht begrenzte dingliche Rechteanderer Art teils, soweit sie vor dem 1. Januar 1900 begründetsind, fortbestehen, teils auch neu begründet werden können 8 .Für die Klassifikation kommen verschiedene Gesichtspunkte inBetracht.
6 Dies ist im B.G.B. für alle Rechte an Grundstücken anerkannt, da siedurch Vereinigung mit dem Eigentum nicht erlöschen; § 889, oben § 119 VIIIS. 325. In erweitertem Umfange gilt es für das Grundpfandrecht; § 1163,1177, 1196, unten § 166. Auch das Fahrnispfandrecht kann an der eignenSache bestehen, da es durch Vereinigung mit dem Eigentum nicht erlischt, wenndie Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet ist; § 1256. Wenn im übrigenan beweglichen Sachen ein begrenztes dingliches Recht des Eigentümers nichtanerkannt wird, so wird doch dem Niefsbrauch oder Pfandrecht insoweit, alsder Eigentümer an dem Fortbestehen ein Interesse hat, trotz des Erlöschensdurch Vereinigung im Wege der Fiktion die Fortwirlcnng gesichert; § 1063,1072. Gleiches, wie für Rechte an beweglichen Sachen, gilt für Rechte anRechten. — Vgl. über die Rechte an eigner Sache im allgemeinen Jhering,Jahrb. f. D. X 387 ff., G. Hartmann, ebenda XVII 69 ff., Bekker, Z. f.vergl. Rechtsw. II 11 ff., E. Iluher, Die Eigentümerdienstbarkeit, Bern 1902.
6 Vgl. oben § 100 III S. 4, namentlich aber unten § 166 II.
1 Hierin zeigt sich der begriffliche Unterschied vom Untereigentum;oben § 121 a. E.
8 Vgl. oben § 120 S. 356, 359, 366—367.