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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

aus dem früheren Besitz scheitern, so kann er auch die Heraus-gabe seitens des dritten Besitzers nur mit der Eigentumsklageerzwingen 9 .

Viertes Kapitel.

Die begrenzten dinglichen Rechte.

Erster Titel.

Die begrenzten dinglichen Rechte überhaupt.

§ 139. Begriff und Arten.

I. Begriff. Die geschichtliche Entwicklung des Begriffesbegrenzter dinglicher Rechte und seines Verhältnisses zum Eigen-tumsbegriff ist oben dargelegt. Dabei hat sich ergeben, dafs nachheutiger Auffassung das begrenzte dingliche Recht ein Herrschafts-recht ist, das dem Berechtigten eine Sache unmittelbar, jedoch nurin bestimmten Beziehungen unterwirft k

Als unmittelbares Herrschaftsrecht an der Sache stehtdas begrenzte dingliche Recht selbständig neben dem Eigentum.Es ergreift die Sache, ohne des Eigentums als Zwischengliedes zubedürfen, und belastet nicht das Eigentum, sondern die Sacheselbst * 1 2 3 . Darum ist einerseits ein begrenztes dingliches Recht aneiner zurzeit in Niemandes Eigentum befindlichen Sache möglich 8 .Nur mufs freilich die Sache an sich eigentumsfällig sein 4 * * * . Und

9 Über einzelne derartige Fälle vgl. Gierke a. a. 0. S. 6869.

1 Vgl. oben § 120 S. 348, 351 ff., 354 ff, 359, 366 ff

2 Dieser Auffassung gibt das B.G.B. durch seine Terminologie Ausdruck;es leitet die Vorschriften über die einzelnen Rechte mit den Worten ein:einGrundstück (eine Sache, eine bewegliche Sache) kann in der Weise belastetwerden, dafs usw.; § 1012, 1018, 1030, 1090, 1094, 1105, 1113, 1191, 1204.

3 Vgl. oben § 127 a. E. S. 464, § 131 S. 524 Anm. 29.

i Denn der Begriff eines begrenzten Sachenrechts setzt die Möglichkeit

eines volleren Sachenrechts voraus; erschöpft ein dingliches Recht die privat-rechtliche Beherrschungsfähigkeit einer Sache, so ist es eben Eigentum.

Das B.G.B. kennt freilich begrenzte dingliche Rechte an Gegenständen, an

denen es ein Eigentum nicht anerkennt. Allein in Wahrheit spielt hier das

Vollrecht am Gegenstände die Rolle des Eigentums.