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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 138. Schutz des Fahrniseigentums.

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Stücks, auf dem sich die Sache befindet, richtet und im übrigengleiche Voraussetzungen und gleichen Inhalt hat, wie der Abholungs-anspruch aus dem Besitz 4 5 .

II. Einwirkung des Besitz rechts. Trotz solcher Über-einstimmung in Ansehung der Eigentumsansprüche nimmt derEigentumsschutz hier dadurch eine wesentlich andere Gestalt alsim Liegenschaftsrecht an, dafs, während bei dem Streit um Grund-eigentum die Bucheinträge eine maßgebende Rolle spielen, für denFahrnisstreit der Besitz einschneidende Bedeutung hat.

Zunächst wird durch die Vermutung aus dem Besitzdie Beweislast hinsichtlich des Eigentums bestimmt und hiermitje nach der gegenwärtigen und früheren Besitzlage und je nachder Art des Besitzverlustes die Durchführung der einzelnen Eigen-tumsansprüche erleichtert oder erschwert 6 .

Sodann gewährt das Einwendungsrecht aus dem Be-sitz dem vom Eigentümer auf Herausgabe verklagten Besitzerein besonderes Verteidigungsmittel, kraft dessen er ein vom Rechts-vorgänger des Eigentümers abgeleitetes persönliches Besitzrechtmit dinglichem Erfolge zu behaupten vermag 6 .

Endlich hat der Eigentümer neben den Eigentumsansprüchennicht nur in gleicher Weise wie der Grundeigentümer die Besitz-schutzansprüche, sondern kann sich auch im Falle des unfreiwilligenBesitzverlustes der Klage aus dem früheren Besitz be-dienen, um die endgültige Herausgabe seiner Sache zu erlangen 7 .Sind daher die Voraussetzungen der Besitzrechtsklage gegeben, sobedarf er der Vindikation nur, wenn er zugleich sein Eigentumzur Anerkennung bringen will 8 . Hat er aber seine Sache nochniemals im Besitz gehabt oder hat er den Besitz freiwillig auf-gegeben oder würde er aus einem anderen Grunde mit der Klage

4 § 1005. Hat der Eigentümer zugleich den possessorischen Anspruchaus § 867, so wird er den petitorischen Anspruch aus § 1005 vorziehen, wenner zugleich sein Eigentum zur Anerkennung bringen will. Lediglich auf denAnspruch aus § 1005 ist er angewiesen, wenn er die Sache vorher nicht imBesitz hatte. So z. B., wenn seine Henne auf dem Grundstück Eier gelegtoder wenn der Dieb die ihm gestohlene Sache dort versteckt hat. Vgl. imübrigen oben § 116 S. 254.

5 Vgl. über die praktischen Folgen für die einzelnen Ansprüche Gierke,Fahrnisbesitz S. 27 u. 29, u. oben § 116 III 1 S. 260, bes. Anm. 64.

6 Vgl. oben § 116 III 2 S. 261, Gierke a. a. O. S. 42 ff.

7 Vgl. oben § 116 III 3 S. 261264..

8 Vgl. Gierke a. a. O. S. 67.