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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

niefsenden Eltern und der Vorerbe zwar das Eigentum an allengetrennten Früchten, werden aber zum Ersatz des Wertes der denRegeln einer ordnungsmäfsigen Wirtschaft zuwider oder auf Grundeingetretener Notwendigkeit im Übermafs gezogenen Früchte ver-pflichtet 47 .

§ 138. Schutz des Fahrniseigentums.

I. Die Eigentumsansprüche. Die in anderem Zu-sammenhänge bereits besprochenen deutschrechtlichen Beschrän-kungen der Verfolgung des Fahrniseigentums sind, wie sich gezeigthat, in Erleichterungen des Eigentumserwerbes seitens redlicherDritter übergegangen. An die Stelle der Versagung des Klage-rechts ist damit der Verlust des dinglichen Rechts selbst getreten.Soweit dagegen das Eigentum durch fremden Besitzerwerb nichtberührt wird, weil die Voraussetzungen für die Geltung des SatzesHand wahre Hand nicht erfüllt sind, ist im neuesten Recht auchdie Verfolgung des Fahrniseigentums gegen Dritte an besondereSchranken nicht gebunden * 1 .

Demgemäfs konnte das B.G.B. die Eigentumsansprüche in An-sehung unbeweglicher und beweglicher Sachen gleichmäfsig regeln.Es gewährt auch dem Fahrniseigentümer neben den Feststellungs-ansprüchen den vin dikatorischen Anspruch auf Herausgabeder Sache gegen jeden Besitzer 2 3 und den negatorischen An-spruch auf Beseitigung und künftige Unterlassung von Beeinträchti-gungen gegen jeden Störer 8 .

Aufserdem läfst es dem Fahrniseigentum einen Abholungs-anspruch entspringen, der sich gegen den Besitzer des Grund-

47 B.G.B. § 1039, 1383, 1652, 2133. Vgl. oben Anm. 13.

1 Vgl. oben § 134. Anders nach den Gesetzen, die dem redlichen Er-werber einer beweglichen Sache unter Umständen gegenüber der Eigentums-klage einen dem Liegenschaftsrecht fremden Lösungsanspruch gewähren;a. a. 0. Anm. 5859, 62. Unter der Herrschaft des B.G.B. kann dies nurnoch kraft landesgesetzlicher Sonderbestimmungen für öffentliche Pfandleih-anstalten Vorkommen; a. a. 0. Anm. 60, unten § 170 a. E.

2 Die §§ 9851003 sind mit Ausnahme des § 998 auch auf die Vindi-kation beweglicher Sachen anwendbar. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klagegegen den mittelbaren Besitzer und hinsichtlich der Gestaltung des Haupt-anspruchs, der Nebenansprüche und der Gegenansprüche gilt alles oben § 129Anm. 816 Bemerkte.

3 § 1004. Auch hier gilt alles oben § 129 Anm. 1722 Bemerkte.