§ 137. Fruchterwerb.
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Denn der Pächter, der redliche Besitzer, der Niefsbraucher, derehemännliche oder elterliche Nutzniefser oder der Vorerbe, dessenRecht im Laufe des Wirtschaftsjahres endet, kann Ersatz derKosten, die er auf die noch ungetrennten, jedoch vor Ablauf desJahres zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit verlangen,als sie den Regeln einer ordentlichen Wirtschaft entsprechen undden Wert jener Früchte nicht übersteigen 40 .
2. Die Herausgabe gezogener Früchte kann aus besonderenGründen auch von dem, der das Eigentum an ihnen erworben hat,verlangt werden 41 . Immer aber kann, wer Früchte herauszugehenhat, Ersatz der von ihm auf die Gewinnung verwendeten Kosteninsoweit fordern, als sie ordnungsmäfsig verwendet sind und denWert der Früchte nicht übersteigen 42 . Und in Übereinstimmungmit dem älteren deutschen Recht 48 braucht der redliche Besitzerdie bis zur Rechtshängigkeit gezogenen Früchte regelmäfsig über-haupt nicht herauszugehen, behält sie vielmehr, auch wenn sie nochvorhanden sind, als verdientes Gut 44 . Nur, wenn er den Besitzunentgeltlich erworben hat, ist er zur Herausgabe der Bereiche-rung aus dem Fruchterwerbe verpflichtet 45 . Überdies haftet erinsoweit aus der Bereicherung, als er das Eigentum an Früchtenerlangt hat, die keine Früchte im wirtschaftlichen Sinne sind 46 .
3. In anderen Fällen wird der Eigentumserwerb an Früchtenmit einer Verpflichtung zum Wertansatz verknüpft, um denweiten juristischen Fruchtbegriff unschädlich zu machen. So er-langen der Niefsbraucher, der nutzniefsende Ehemann, die nutz-
40 B.G.B. § 592, 998, 1055 Abs. 2, 1421, 1663 Abs. 2, 2130. Er wird alsowenigstens vor Schaden bewahrt. Allein obschon er gesäet hat, mähet ernicht; der Vorteil einer guten Ernte entgeht ihm.
41 So, wenn die Früchte nach § 101 einem Anderen gebühren. Oder wennder Erbe Früchte einer vermachten Sache gezogen hat; § 2184. Vgl. fernerüber die Verpflichtung des Pächters, hfiefsbrauchers oder Nutzniefsers undVorerben, bei Rückgewähr eines Landguts die zur Fortsetzung der Wirtschafterforderlichen Erzeugnisse zurückzulassen, § 593, 1055 Abs. 2, 1421, 1663Abs. 2, 2130.
42 B.G.B. § 102.
43 Vgl. 1. Saxonum 63; Sachsensp. II Art. 44 § 2; Glogauer Rechtsb.c. 11; Jus Culm. ex ult. rev. III, 1 c. 6; Stobbe, Beitr. S. 71 ff.
44 B.G.B. § 987 u. 993. Dagegen mufs er nach röm. u. gern. R. die fructusextantes herausgeben; Windscheid § 124, Dem bürg, Fand. § 226. — Aufdem Boden des deut. Rechts stehen schon Preufs. A.L.R. 1, 7 § 189—190,Österr. Gb. § 330, Sächs. Gb. § 244.
46 B.G.B. § 988. — Ähnlich der redliche Erbschaftsbesitzer; § 2020—2021.
46 B.G.B. § 993. Vgl. oben Anm. 13.
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