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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
liier aber wird, wenn die Gestattung von einem Scheinberechtigtenausging, der gutgläubige Erwerb geschützt 36 .
III. Ausgleichungsansprüche. Zur Ausgleichung un-gerechtfertigter Nachteile, die durch die sachenrechtliche Ordnungdes Fruchterwerbes einem Beteiligten zugefügt werden, gewährtdas B.G.B. persönliche Ansprüche auf Herausgabe oder Ersatz.
1. Die Fruchtverteilung zwischen mehreren aufeinanderfolgenden Fruchtberechtigten erfolgt gemäfs der Fruchtberechti-gung 37 . Dabei entscheidet zwar, während die wichtigsten bürger-lichen Früchte nach der Dauer der Berechtigung verteilt werden 88 ,hinsichtlich der natürlichen Früchte lediglich der Zufall der imAugenblick der Trennung bestehenden Berechtigung 89 . Alleinwenigstens bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist in gewissemUmfange dem Gedanken des verdienten Gutes Rechnung getragen.
ergreifung der Eigentumserwerb stets gehindert; vgl. Biermann, Planck,Kober zu § 956, Landsberg S. 650. Man wird aber trotz des hierfür ausdem Wortlaut des § 956 zu entnehmenden argumentum a contrario mitv. Blume a. a. 0. S. 458 ff. annehmen müssen, dafs die einseitige Zurücknahmeeines vertragsmäfsig eingeräumten Aneignungsrechts unwirksam ist. Nur ent-behrt dieses Aneignungsrecht stets der dinglichen Kraft.
36 B.G.B. § 957. Über den guten Glauben entscheidet hier die Zeit derBesitzergreifung. Der Gestattende braucht weder zur Gestattung noch zumErwerbe der fraglichen Bestandteile berechtigt zu sein, mufs aber die Stamm-sache besitzen; Jacubetzlcy im Recht YI 4, Biermann Bern. 1, KoberBern. 1, Cosack § 208 Anm. 30 (anders 3. Aufl. S. 136), v. Blume, Bl. f.R.A. a. a. 0. S. 102 ff. Ist die Stammsache beweglich, so darf sie nicht ab-handen gekommen sein; dagegen kann die nach dem Abhandenkommen ge-trennte Frucht, da sie eine neue Sache ist, für den weiteren rechtsgeschäft-lichen Verkehr nicht mehr als abhanden gekommen gelten. Doch ist hier imeinzelnen Vieles streitig.
87 B.G.B. § 101. Vgl. dazu die Komm., sowie Dernburg III §9, Ende-mann I § 55 Z. 3, Enneccerus § 52, Cosack I § 48, Crome I § 70. Dafsder Fruclitgenufs des redlichen Besitzers als Fruchtberechtigung zu behandelnist, schreibt § 993 Abs. 2 ausdrücklich vor. — Für die Auseinandersetzung beider Lehns- und Fideikommifsfolge, der Erbpacht usw. kann das I,andesrechtAbweichendes bestimmen.
88 Die Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder Frucht-genusses (Miets- und Pachtzins), Zinsen, Gewinnanteile und andere regelmäßigwiederkehrende Erträge. So schon nach gern. R.; Seuff. XLVII Nr. 132.Im übrigen (z. B. für das Bezugsrecht an jungen Aktien) entscheidet der Zeit-punkt der Fälligkeit.
89 Dies bestimmt § 101 Z. 1 sowohl für die Erzeugnisse der Sache wiefür ihre bestimmungsmäfsige Ausbeute, mögen sie als Saclifrüchte oder alsRechtsfrüchte bezogen werden.