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2 (1905) Sachenrecht
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§ 137. Fruchterwerb.

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erstreckt sich sein Eigentumserwerb nur auf die Früchte im wirt-schaftlichen Sinn 31 . Ebenso verhält es sich bei jedem anderen aufdie Dauer eingeräumten persönlichen Nutzungsrecht, das mit Besitzverbunden ist 32 . Die Überlassung des Besitzes genügt aber auch,damit der Käufer von Früchten auf dem Halm oder von Holz aufdem Stamme Eigentum mit der Trennung erwerbe. Und sie reichtin gleicher Weise aus, um an Bestandteilen, die keine Früchte sind,Eigentum mit der Trennung zu verschaffen 38 .

4. Erwerb durch Besitzergreifung. Wer die Stamm-sache nicht besitzt oder, falls er sie besitzt, ihren Besitz nichtdurch Überlassung erlangt hat, erwirbt das Eigentum an Früchtenoder anderen Bestandteilen, auf deren Erwerb ihm durch Ge-stattung ein persönliches Hecht eingeräumt ist, erst mit der Besitz-ergreifung 84 . Hier wird also durch die Gestattung dessen, indessen Eigentum die Bestandteile mit der Trennung fallen, einpersönliches Aneignungsrecht an fremder Sache begründet 85 . Auch

mittels Fiktion eines auf zukünftige Sachen gerichteten bindenden Über-eignungsantrages, dem gegenüber die Sacbentstebung zugleich als Annahmeund als Besitzübergabe wirke; so Köhler, Arcb. f. b. R. XVIII 107 ff., Bier-mann zu § 956 Bern. 3, Kober Bern. 2, Planck Bern. 2, Neumann Bern. 2,Kuhlenbeck Bern. 2, Landsberg S. 625 ff. Diese romanistiscbe Er-klärungsweise wäre nur dann allenfalls erträglich, wenn der Eigentumserwerb,wie nach gern. R., erst mit der Perzeption (die denn auch Lange a. a. 0. S. 62hinzufingieren will) einträte. Vgl. dagegen v. Blume S. 433 ff., der originärenErwerb auf Grund des gutgläubigen Nutzungsbesitzes annimmt, und H. Leh-mann S. 185 ff., der ein durch dinglichen Vertrag begründetes dinglichesFruchtziehungsrecht zugrunde legt. In Wahrheit liegt ein zwar nur persön-liches, aber durch den Besitz mit dinglicher Wirksamkeit ausgestattetesFruchtziehungsrecht vor. Es handelt sich also um eine sachenrechtlicheWirkung des Besitzes.

31 B.G.B. § 581:soweit sie nach den Regeln einer ordentlichen Wirt-schaft als Ertrag anzusehen sind.

32 So z. B. bei einem unter der Herrschaft des neuen Rechts bestelltenliegenschaftlichen Nutzungspfande, das nur noch als persönliches Rechtmöglich ist.

33 So z. B. bei Überlassung eines Bauwerks zum Abbruch oder einerKiesgrube zum Ausschachten.

34 B.G.B. § 956. Auch dies gilt sowohl für Früchte, wie für Bestandteile,die keine Früchte sind. Und auch hier folgt der Erwerb von Niefsbrauch oderPfandrecht entsprechenden Regeln.

35 Vgl. oben § 132 Anm. 8 u. 11. Die Fiktion einer Übereignung durchÜbergabe ist auch hier abzulehnen. Vgl. v. Blume a. a. 0. S. 455 ff. Der Er-werb erfolgt durch einseitige Besitzergreifung, für deren Wirksamkeit die vor-gängige Gestattung nur die unerläfsliche Voraussetzung ist. Nach der herr-schenden Meinung wird hier durch Widerruf der Gestattung vor der Besitz-

Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierte, Deutsches Priyatrecht. II. 38