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2 (1905) Sachenrecht
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Drittes Kapitel. Das Eigentum.

zurückerlangt 25 . Diese Erwerbsart erstreckt sich auf alle Früchte,mögen sie auch nicht zu den Früchten im wirtschaftlichen Sinnegehören, dagegen nicht auf solche Bestandteile, die keine Früchtesind.

b. Besitz der Stammsache verschafft auch dem blofs per-sönlich zum Erwerbe des Eigentums an Erzeugnissen oder son-stigen Bestandteilen Berechtigten das Eigentum mit der Trennung 26 .Voraussetzung ist, dafs der Besitz überlassen (also nicht z. B.eigenmächtig ergriffen) und der Eigentumserwerb durch den Eigen-tümer oder einen Anderen, dem die Bestandteile nach der Trennunggehören würden, gestattet ist 27 . Auch hier aber genügt die Ge-stattung durch einen Scheinberechtigten, falls der Besitzer nichtbei der Besitzüberlassung des guten Glaubens ermangelt und auchnicht nachträglich vor der Trennung den Rechtsmangel erfahrenhat 28 . Beruht die Gestattung auf einer Verpflichtung, so ist siefür die Dauer des überlassenen Besitzes unwiderruflich 29 . Hier-nach erwirbt vor allem der besitzende Pächter während der Pacht-zeit das Eigentum an den Früchten mit der Trennung, ohne dafsder Verpächter oder dessen Gläubiger dies zu hindern vermöchten;der Besitz der Stammsache verleiht seinem persönlichen Frucht-ziehungsrecht die Kraft eines dinglichen Anfallsrechtes 80 . Doch

26 In diesem Falle gehört also das Kalb, das die ihm gestohlene Kuhinzwischen heim Diebe geworfen hat, ihm; andernfalls und immer, wenn es erstnach Jahresfrist geworfen ist, dem Eigentümer der Kuh. Vgl. Lange a. a. 0.S. 49 ff.

26 B.G.B. § 956. Darüber, dafs der Besitz der Stammsache zur Zeit derTrennung noch fortbestehen mufs, vgl. v. Blume, Jahrb. f. D. a. a. 0. S. 430,Biermann Bern. 1 d, Planck Bern. 2d, Cosack § 208 Anm. 21 (anders3. Aufl. S. 133).

27 Die Gestattung kann vom Eigentümer, falls ihm nicht das fraglicheNutzungsrecht fehlt, vom dinglich Berechtigten, vom Eigen- oder Nutzungs-besitzer, aber auch vom nur persönlich berechtigten Besitzer (z B. demPächter) ausgehen. Analog entsteht, falls die Gestattung nur hierauf ging,Niefsbrauch oder Pfandrecht.

28 B.G.B. § 957. Dies entspricht den Anforderungen des § 956 an Erwerbauf Grund von gutgläubigem Nutzungsbesitz; oben S. 591.

20 Der unberechtigte Widerruf ist nichtig. Die Gestattung wirkt alsodinglich, auch gegen die Rechtsnachfolger und die Konkursmasse, undschneidet auch den Widerspruch gegen eine Pfändung der noch ungetrenntenFrüchte aus C.Pr.O. § 771 ab. Sobald die Verpflichtung weggefallen ist, istder Widerruf wirksam. So z. B., wenn der Pächter nach Ablauf der Pachtzeitfortbesitzt.

30 Sehr unbefriedigend ist die übliche Konstruktion dieses Frucliterwerbes