§ 137. Fruchterwerb.
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erwerb erstreckt sieb auf Früchte und andere Bestandteile, findetaber nur innerhalb der Schranken des dinglichen Rechtes statt undergreift daher bei Fruchtziehungsrechten nur Früchte 21 .
3. Erwerb kraft Besitzes der Stammsaelie. Anstattdes Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten erwirbt ingleicher Weise durch Trennung das Eigentum an Bestandteilen,wer durch den Besitz der Stammsache in Verbindung mit gutemGlauben oder persönlichem Recht dazu berufen ist.
a. Gutgläubiger Besitz an der Stammsache verschafftdas Eigentum an den getrennten Früchten, wenn er Eigenbesitzoder auf Ausübung eines dinglichen Nutzungsrechtes gerichteterNutzungsbesitz ist 22 . Der gute Glaube, dessen Mangel der Gegnerzu beweisen hat, fehlt dem Besitzer, wenn er beim Erwerbe desBesitzes gewufst oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht ge-wufst oder später vor der Trennung erfahren hat, dafs ihm keinRecht zu seinem Besitz oder dafs einem Anderen das Recht zumFruchtbezuge zusteht. Mittelbarer Besitz genügt 23 . Auch derEigentümer oder der Nutzungsberechtigte selbst kann auf Grunddes Besitzes die Früchte erwerben, wenn er gutgläubig das Frucht-ziehungsrecht ausübt, während es in Wahrheit einem Anderen ge-bührt 24 . Eine Unterbrechung des Besitzes durch unfreiwilligenBesitzverlust ist unschädlich, wenn der Besitzer den Besitz binnenJahresfrist oder mittels einer in dieser Frist erhobenen Klage
21 Der Niefsbraueher und der Nutzniefser kraft ehemännliclien oder elter-lichen Rechts erwirbt Eigentum an allen Früchten, mögen sie auch keineFrüchte im wirtschaftlichen Sinne sein, nicht aber an anderen Bestandteilen;§ 1039, 1383, 1652. Kraft einer Grunddienstbarkeit oder beschränkten perön-lichen Dienstbarkeit findet, falls sie auf Benutzung eines Grundstücks in ein-zelnen Beziehungen geht (§ 1018, 1090), Eigentumserwerb an solchen Früchtenoder anderen Bestandteilen statt, deren Erwerb zu der Benutzung gehört. DasFahrnispfandrecht verschafft als Nutzungspfandrecht Eigentum, sonst nurPfandrecht an getrennten Früchten; § 1212-—1213.
22 B.G.B. § 955. Da die Früchte für den blofs NutzungsberechtigtenRechtsfrüchte sind, als deren Stammsaelie das Recht als unkörperlicherGegenstand zu denken ist, mufs als Nutzungsbesitz die Rechtsausübung, magsie auch nicht mit Sachbesitz verbunden oder als Rechtsbesitz anerkannt sein,genügen. Vgl. Lange a. a. 0. S. 38 ff., Biermann zu § 955 Bern. 2 b.
23 Doch tritt der gutgläubige mittelbare Eigenbesitz oder sonstige Ober-besitz stets hinter unmittelbaren Nutzungsbesitz zurück.
24 So z. B. der Erbe, der einen auf der Sache lastenden Niersbrauchnicht kennt, oder die Ehefrau, die eingebrachtes Gut gutgläubig als Vor-behaltsgut besitzt, oder der Niefsbraueher, der von einem dem Niefsbrauchvorgehenden Nutzungsrecht nichts weifs.