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Drittes Kapitel. Das Eigentum.
sie keine Anwendung 16 . Ob die Stammsache ein Grundstück odereine bewegliche Sache ist, wird nicht unterschieden.
1. Erwerb kraft Eigentums an der Stammsache.Der Regel nach fallen Bestandteile, sobald sie durch Trennung zubesonderen Sachen werden, in das Eigentum des Eigentümers derStammsache 17 . Dies gilt gleichmäfsig für Früchte und andereBestandteile. Besitz der Stammsache ist nicht erforderlich 18 . DerEigentumserwerb tritt mit der Trennung ein, mag diese vomEigentümer selbst oder von einem Anderen vorgenommen oderdurch Naturvorgang bewirkt sein. Er ist daher auch vom Besitz-erwerbe an der neuen Sache unabhängig 1# .
2. Erwerb kraft dinglichen Rechts an der Stamm-sache. Anstatt des Eigentümers erwirbt genau in gleicherweisedas Eigentum, wer zum Erwerbe des Eigentums an Erzeugnissenoder sonstigen Bestandteilen einer fremden Sache vermöge einesbegrenzten dinglichen Rechtes befugt ist 20 . Auch dieser Eigentums-
Rechtsfrüchte, als sie der Nießbraucher, der Pächter usw. kraft seines Rechteserwirbt.
16 Dazu gehören gewisse nach § 99 Abs. 2 den natürlichen Früchten einesRechts zugezählte Erträge, wie die Zinsen einer Forderung oder Grundschuld,die Gewinnanteile einer Aktie, die Einkünfte aus einer Reallastherechtigung,einem Urheber- oder Patentrecht usw. Ferner aber die als bürgerlicheFrüchte betrachteten Erträge, die ein Gegenstand kraft eines Rechtsverhält-nisses gewährt (§ 99 Abs. 3), mögen sie Sachfrüchte sein (wie der Mietzinsoder der für ein Landgut bezogene Pachtzins), oder Rechtsfrüchte (wie derPachtzins für ein verpachtetes Recht oder der Zinsgenufs aus Forderungsniefs-braucli). Hier überall vollzieht sich der Eigentumserwerb nach allgemeinenGrundsätzen durch besondere Übereignungshandlungen.
11 B.G.B. § 953. In gleicher Weise ergreift sie das Pfandrecht an derStammsache, § 1120, 1212. Nach der in der Wortfassung ausgedrückten An-schauung setzt sich das bisherige Eigentum oder sonstige dingliche Recht fort.Allein in Wahrheit liegt, da die Frucht eine neue Sache ist, Erwerb vonneuem Eigentum vor. Tritt doch auch an der Bodenfrucht Fahrniseigentuman Stelle des Grundeigentums. Grundpfandrecht besteht freilich noch an ge-trennten Früchten, aber nur, w'eil und solange sie als Bestandteile des Grund-vermögens erscheinen; § 1121—1122.
18 Der Eigentümer wird auch Eigentümer der Bodenfrüchte, die getrenntwerden, während ein Anderer das Grundstück bösgläubig besitzt, oder desFohlens, das die gestohlene Stute beim Diebe wirft.
19 Die Frucht kann mit der Trennung in fremden Besitz (z. B. in denBesitz des bösgläubigen Besitzers der Stammsache oder des Holz- oder Obst-diebes) gelangen oder besitzfrei werden (z. B. der auf einen öffentlichen Weggefallene Apfel oder das vom Huhn im fremden Schuppen gelegte Ei).
20 Auch hier ist weder Besitz der Stammsache noch Besitzerwerb an derneuen Sache erforderlich.