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2 (1905) Sachenrecht
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§ 137. Fruchterwerb.

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sächsische Gesetzbuch führt wenigstens in Ansehung der Frucht-verteilung die Regel des verdienten Gutes durch 11 .

Das bürgerliche Gesetzbuch folgt der römischen Grund-auffassung. Doch zeigt sich der Einflufs des deutschen Rechtseinerseits in der Erweiterung der Fälle, in denen ein Anderer alsder Eigentümer der Stammsache das Eigentum an den Früchtenunmittelbar mit der Trennung erwirbt, andererseits in der Ge-staltung der persönlichen Ansprüche auf Ausgleichung gewisserdurch die sachenrechtliche Ordnung bewirkter Unbilligkeiten.

II. Eigentumserwerb. Das B.G.B. regelt den Eigentums-erwerb an Früchten durch allgemeine Vorschriften überErwerbvon Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache 12 . ImSinne des neuen Rechts sind die Erzeugnisse stets, andere Bestand-teile aber nur dann Früchte, wenn sie entweder zu der aus derSache ihrer Bestimmung gemäfs gewonnenen Ausbeute oder zu denvon einem Recht seiner Bestimmung gemäfs gewährten Erträgengehören 13 . Die Vorschriften beziehen sich somit auch auf Bestand-teile, die keine Früchte sind 14 . Andererseits betreffen sie nurnatürliche Früchte, mögen diese als Sachfrüchte oder als Rechts-früchte gelten 15 . Auf Früchte, die keine Bestandteile sind, finden

11 Sachs. Gb. § 76. Dagegen Eigentumserwerb mit der Trennung oderBesitzergreifung; § 244245.

12 B.G.B. § 953957. Vgl. die Komm, von Planck, Biermann, Kober'u. A.; Dernburg, B.R III § 110; Il.Lelimann, B.R. II § 63; Ende mann § 85;Cosack §20811III; Lange, Uber den Erwerb von Erzeugnissen u. sonstigenBestandteilen einer Sache, Rostock 1901; v. Blume, Jahrb. f. D. XXXIX 429 ff.,Blätter für Rechtsanwendung LXVII 102 ff., 113 ff.; Francke, Arch. f. c. Pr.XCIII 309 ff. Abweichendes Landesrecht kann für den Fruchterwerb beiLehen, Familienfideikommissen, Erbpachtgütern, Bergwerken usw. fortbestehen;Biermann zu § 954, Planck vor § 953 Bern. 4, Dernburg § 110 I.A. M. Motive III 363, Fuchs zu § 954, Kober Bern. 1.

13 B.G.B. § 99 Abs. 12. Insbesondere sind auch Mineralien Früchteeines Bergwerks, eines Steinbruchs usw. oder eines auf ihre Gewinnung ge-richteten Rechts.Vgl. über den Fruchtbegriff des B.G.B. Planck, Holderund die anderen Komm, zu § 99; Reichel, Jahrb. f. D. XLII 264 ff.; Eck I§55, Dernburg III §8, En de mann I §55, Cosack I §42, EnneccerusI § 50, Crome I § 69, Leonhard, Allg. T. § 49, Köhler, B.R. I 460 ff.Dafs der rein objektive Fruchtbegriff des B.G.B. sich mit dem wirtschaftlichenFruchtbegriff nicht deckt, ist der Grund zahlreicher Sondervorschriften, die eineKorrektur herbeiführen; vgl. unten Anm. 31, 46, 47.

14 Also z. B. auf Fleisch und Fell des geschlachteten Ochsen, die durchAbbruch eines Gebäudes gewonnenen Materialien, die Stücke eines zerbrochenenGefäfses.

16 Erzeugnisse und andere Bestandteile sind nach § 99 Abs. 2 insoweit